Werbungskostenabzug für Telefonkosten nicht vergessen

Muss ein Arbeitnehmer auch nach Feierabend berufliche Telefonate führen, kann er einen Teil seiner Kosten über die private Telefonleitung als Werbungskosten abziehen.
Nutzen Sie nach Feierabend Ihr häusliches Telefon, Ihr privates Handy oder auch Ihren privaten Internetzugang für berufliche Zwecke, können Sie die dadurch verursachten Kosten als Werbungskosten abziehen. Die entscheidende Frage ist, wie Sie den beruflichen Anteil an den Gesamtkosten ermitteln?
1. Pauschalmethode
Da die Berechnung der anteiligen Kosten mit viel Aufwand und Arbeit verbunden ist, hat der Gesetzgeber eine pauschale Ermittlung der als Werbungskosten absetzbaren Gebühren zugelassen. Steht fest, dass durch Ihren Beruf erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen (Telefon, Handy, Internet) anfallen, so können Sie aus Vereinfachungsgründen den beruflichen Anteil mit 20% des Rechnungsbetrages (einschl. Grundgebühr), höchstens jedoch 20 Euro im Monat, als Werbungskosten geltend machen.
2. Nachweismethode
Höhere Aufwendungen werden vom Fiskus nur dann berücksichtigt, wenn Sie für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten die tatsächlichen Gesprächskosten anhand von Einzelgesprächsnachweisen Ihrer Telefongesellschaft belegen. Dieser so ermittelte Anteil an den Gesprächskosten findet dann ebenfalls Anwendung auf die Grundgebühren. Zur Vereinfachung kann nun der monatliche Durchschnittsbetrag auf alle Monate des Jahres angewendet werden.
Werbungskosten sind um Zuzahlungen des Arbeitgebers zu kürzen
Es gibt auch die Möglichkeit, dass Ihnen der Arbeitgeber die so ermittelten Gebühren steuerfrei ersetzt. In diesem Fall sind die Werbungskosten um den steuerfreien Ersatz des Arbeitgebers zu kürzen.
Tipp
Falls Sie aus beruflichen Gründen von Ihrem privaten Telefonanschluss telefonieren müssen, bewahren Sie die Einzelgesprächsnachweise Ihrer Telefongesellschaft auf und markieren sich die beruflichen Gespräche. Am Jahresende führen Sie dann eine Vergleichsrechnung zwischen beiden Methoden durch und setzen die Werte aus der günstigeren Berechnung in der Steuererklärung als Werbungskosten an.