Steuererleichterungen für Ehrenamtliche: Alles über die Übungsleiterpauschale

Jubelende ehrenamtlich tätige junge Menschen

Du bist ehrenamtlich und nebenberuflich als Trainer:in, Ausbilder:in, Dozent:in, Pfleger:in, Erzieher:in oder Künstler:in tätig? Dann kannst du die sogenannte Übungsleiterpauschale beanspruchen. Dank dieser Pauschale können Aufwandsentschädigungen bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei sein. Welche Voraussetzungen du dafür erfüllen musst und welche Bedingungen es gibt, erfährst du hier.

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Inhaltsverzeichnis

Was musst du für die Übungsleiterpauschale beachten?

Die Übungsleiterpauschale wird für Aufwandsentschädigungen gewährt, die du für Tätigkeiten im ideellen Bereich eines Vereins oder einer sozialen Einrichtung erhältst. Das können beispielsweise folgende Tätigkeiten sein:

  • Trainer:in
  • Ausbilder:in
  • Erzieher:in
  • Betreuer:in in Amateur-Sportvereinen
  • Betreuer:in in Volkshochschulen

Um ehrenamtliches Engagement zu fördern, belässt der Staat im Rahmen der Übungsleiterpauschale Aufwandsentschädigungen bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.

Um die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit sicherzustellen, müssen bei deiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Übungsleiter:in folgende Bedingungen gemäß § 3 Nr. 26 EstG erfüllt sein:

1. Begünstigte Tätigkeit

Von der Übungsleiterpauschale profitiert nur ein bestimmter Personenkreis. Dazu gehören alle ehrenamtlich Tätigen mit pädagogischer Ausrichtung wie Sporttrainer:innen, Chorleiter:innen oder Kursleiter:innen. Auch Personen in der Pflege alter oder kranker Menschen sowie in der Pflege von Menschen mit Behinderung sind begünstigt. Steuerlich nicht begünstigt sind z. B. Gerätewart:in, Ersthelfer:in bei Sportfesten oder eine Tätigkeit in der Ausbildung von Tieren.

2. Nebenberuflichkeit

Die Tätigkeit darf nur nebenberuflich ausgeführt werden, d. h. sie darf nur weniger als ein Drittel der Zeit einer Vollzeitbeschäftigung ausmachen und muss sich inhaltlich von dieser unterscheiden. Aber als Student;in, Rentner;in oder Arbeitssuchende:r kannst du die Übungsleiterpauschale beanspruchen – steuerlich zählt das als nebenberuflich.

3. Öffentlich-rechtliche bzw. gemeinnützige Körperschaft

Voraussetzung ist auch, dass du deine ehrenamtliche Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft ausübst. Dazu gehören z. B. Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Gemeinnützig sind unter anderem Vereine, wie beispielsweise ein Sportverein oder ein Musikverein.

4. Für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

Zuletzt muss deine Tätigkeit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen. Beispiele für gemeinnützige Zwecke sind die Förderung der Jugend- oder Altenhilfe, der Kunst und Kultur, der Wissenschaft und Forschung sowie des Naturschutzes. Einen Katalog mit begünstigten Zwecken findest du in § 52 Abs. 2 AO.

Wie funktioniert die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von maximal 3.000 Euro. Dieser Betrag gilt für ein gesamtes Jahr. Du kannst ihn auch dann nutzen, wenn du unter den oben genannten Voraussetzungen nur einen Monat lang ehrenamtlich und nebenberuflich im pädagogischen Bereich tätig warst. Aber Achtung: Der Freibetrag wird nur einmal pro Jahr in Höhe von 3.000 Euro gewährt, selbst wenn du verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten ausführst, die von der Übungsleiterpauschale profitieren.

Wenn du mehr als 3.000 Euro an Aufwandsentschädigungen erhältst und die Pauschale überschreitest, ist nur der übersteigende Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für den übersteigenden Betrag kannst du Werbungskosten ansetzen, wenn deine Ausgaben die Pauschale überschreiten. Kurz gesagt: Erhältst du mehr als 3.000 Euro jährlich, muss jeder Euro darüber versteuert werden. Du solltest deine erhaltenen Aufwandsentschädigungen daher immer in der Einkommenssteuererklärung angeben.

Tipp: Zusätzlich zur Übungsleiterpauschale kannst du auch die Ehrenamtspauschale nutzen
Es ist auch erlaubt, aus zwei unterschiedlichen ehrenamtlichen Engagements jeweils eine Pauschale zu nutzen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wo musst du die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angeben?

Als Arbeitnehmer:in trägst du deine Aufwandsentschädigungen in Anlage N in Zeile 22 (gilt für die Steuererklärung 2023, in der Steuererklärung 2022 ist es die Zeile 27) ein. Falls du Aufwandsentschädigungen erhalten hast, die über die 3.000 Euro der Übungsleiterpauschale hinausgehen und bisher nicht versteuert wurden, musst du diese in der Anlage N im Abschnitt 4 (Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist) in Zeile 21 eintragen. Das gilt übrigens auch für die Ehrenamtspauschale.

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale: Was ist der Unterschied?

Neben der Übungsleiterpauschale gibt es auch die Ehrenamtspauschale. Diese beträgt bis zu 840 Euro und ist ebenfalls von Steuern und Sozialabgaben befreit. Diese Pauschale kommt ins Spiel, wenn du eine ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des pädagogischen Bereichs ausübst. Die Bedingungen für diese Pauschale sind im Wesentlichen die gleichen wie für die Übungsleiterpauschale. Wenn du mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten hast, kannst du beide Freibeträge in der Steuererklärung geltend machen, aber nicht für die gleiche Tätigkeit. Sie müssen für verschiedene Aktivitäten beansprucht werden.

Beispiel: Du bist als Jugendtrainer:in in einem Amateursportverein (Übungsleiterpauschale) tätig und erhältst dafür eine Aufwandsentschädigung von 3.000 Euro. Außerdem engagierst du dich ehrenamtlich als Schatzmeister:in (Ehrenamtspauschale) im gleichen Verein und bekommst auch dafür eine getrennte Aufwandsentschädigung. In diesem Fall kannst du in deiner Steuererklärung die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro und zusätzlich die Ehrenamtspauschale für eine zweite ehrenamtliche Tätigkeit geltend machen. Diese ist bis zu einem Betrag von 840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

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