Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wer ist berechtigt?
Alleinerziehende haben oft alle Hände voll zu tun und der Druck dabei ist enorm. Um zumindest in finanzieller Hinsicht unter die Arme greifen zu können, existieren einige steuerliche Vorteile. Einer der wichtigsten ist der Entlastungsbetrag, den du direkt bei deinem monatlichen Lohnsteuerabzug geltend machen kannst. In diesem Artikel erfährst du, welche steuerlichen Goodies es für Alleinerziehende gibt und was du tun musst, um den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro zu erhalten.
Alleinerziehend und steuerlich begünstigt: Dein Anspruch auf den Entlastungsbetrag
Bist du alleinerziehend und interessierst dich für den Entlastungsbetrag? Um diesen zu erhalten, musst du drei Voraussetzungen erfüllen:
- Alleinstehend leben: Du lebst als alleinerziehende Person und führst keinen gemeinsamen Haushalt mit jemand anderem (eigene Kinder ausgenommen) zusammen.
- Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Du bist für mindestens ein Kind verantwortlich, für das du Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhältst.
- Zuordnung des Kindes: Dein Kind ist eindeutig deinem Haushalt zugeordnet, also beispielsweise bei dir gemeldet.
Zudem gilt im steuerlichen Kontext, dass du als alleinstehend betrachtet wirst, wenn du ledig, geschieden oder verwitwet bist. Auch wenn dein Ehepartner das ganze Jahr über nicht in Deutschland gelebt hat, zählst du als alleinstehend. Du darfst zudem keine eheähnliche Gemeinschaft führen und nicht mit anderen erwachsenen Personen (eigene Kinder ausgenommen) in einem Haushalt leben.
Entlastungsbetrag: Wenn du die zuvor genannten Bedingungen erfüllst, steht dir neben dem Kinder- und dem Grundfreibetrag auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, von aktuell 4.260 Euro. Bis vor kurzem lag der Betrag bei 1.908 Euro. Doch mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz 2020 gab es eine Anpassung: Der Betrag wurde auf 4.008 Euro angehoben. Ab dem 1.1.2023 wurde der Entlastungsbetrag nochmals erhöht und beträgt jetzt 4.260 Euro.
Um diesen Betrag zu erhalten, musst du in der Regel nichts tun, denn er wird automatisch über die Lohnsteuerklasse II berücksichtigt.
Aber Achtung: Für jedes weitere Kind, musst du selbst aktiv werden und den Erhöhungsbetrag für weitere Kind kannst du beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen und den Freibetrag in deine Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder über deine Steuererklärung beantragen. Für jedes weitere Kind, für das du noch Kindergeld erhältst, steigt der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.
Clevere Haushaltszuordnung: So profitierten beide Elternteile
Wenn nur einer der beiden Elternteile alleinstehend ist, hat dieser Elternteil Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Wenn das Kind bei mehreren alleinstehenden Personen gemeldet ist, wird der Entlastungsbetrag an die Person ausgezahlt, die auch das Kindergeld erhält. Hat das Kind beispielsweise einen Hauptwohnsitz bei der Mutter, die mit einem anderen Mann zusammenlebt, und einen Nebenwohnsitz beim alleinstehenden Vater, würde der Vater den Entlastungsbetrag erhalten. Würden beide Elternteile alleine leben, bekäme der Elternteil den Entlastungsbeitrag, der auch das Kindergeld bekommt.
Sind beide Elternteile alleinstehend und haben gemeinsam mehrere Kinder, kann es strategisch sinnvoll sein bei beiden Elternteilen jeweils mindestens ein Kind mit Hauptwohnsitz zu melden. Beide Elternteile würden dabei ab dem Zeitpunkt der Meldung einen zeitanteiligen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das Kind erhalten, das bei ihnen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das Finanzamt berücksichtigt nicht, in welchem Haushalt das Kind tatsächlich lebt. Dies wurde in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 5.2.2015, Az. III R 9/13) bestätigt. Daher könnte diese clevere Haushaltszuordnung dazu beitragen, den Gesamtentlastungsbetrag für beide Elternteile zu maximieren.
Beispiel: Alleinerziehende mit beispielsweise zwei Kindern im Haushalt haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 4.500 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 4.260 Euro für das erste Kind und 240 Euro für jedes weitere Kind. Wenn der andere Elternteil auch alleinstehend ist, kann eins der Kinder bei ihm oder ihr mit dem Hauptwohnsitz gemeldet werden, um ab dem Zeitpunkt der Meldung einen zeitanteiligen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Kind zu erhalten. Für das Finanzamt ist hierbei nicht wichtig in welchem Haushalt das Kind tatsächlich lebt.
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