Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wer ist berechtigt?

Alleinerziehende haben oft alle Hände voll zu tun und der Druck dabei ist enorm. Alleinerziehenden stehen jedoch einige steuerliche Vorteile zu, die Sie zumindest finanziell entlasten sollen. Einer der wichtigsten ist der Entlastungsbetrag, den du direkt bei deinem monatlichen Lohnsteuerabzug geltend machen kannst. In diesem Artikel erfährst du, welche steuerlichen Goodies es für Alleinerziehende gibt und was du tun musst, um den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro zu erhalten.
Alleinerziehend und steuerlich begünstigt: Dein Anspruch auf den Entlastungsbetrag
Bist du alleinerziehend und interessierst dich für den Entlastungsbetrag? Um diesen zu erhalten, musst du drei Voraussetzungen erfüllen:
- Alleinstehend leben: Du lebst als alleinerziehende Person und führst keinen gemeinsamen Haushalt mit jemand anderem (eigene Kinder ausgenommen) zusammen.
- Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Du bist für mindestens ein Kind verantwortlich, für das du Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhältst.
- Zuordnung des Kindes: Dein Kind ist eindeutig deinem Haushalt zugeordnet, also beispielsweise bei dir gemeldet.
Zudem gilt im steuerlichen Kontext, dass du als alleinstehend betrachtet wirst, wenn du ledig, geschieden oder verwitwet bist. Auch wenn dein Ehepartner das ganze Jahr über nicht in Deutschland gelebt hat, zählst du als alleinstehend. Du darfst zudem keine eheähnliche Gemeinschaft führen und nicht mit anderen erwachsenen Personen (eigene Kinder ausgenommen) in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Entlastungsbetrag: Wenn du die drei zuvor genannten Bedingungen erfüllst, steht dir neben dem Kinder- und dem Grundfreibetrag auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, der aktuell 4.260 Euro beträgt. Bis zum Jahr 2019 lag der Betrag noch bei 1.908 Euro. Doch mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz 2020 gab es eine Anpassung: Der Betrag wurde auf 4.008 Euro angehoben. Ab dem 1.1.2023 wurde der Entlastungsbetrag nochmals erhöht und beträgt jetzt 4.260 Euro.
Wichtig zu wissen: Der Betrag gilt pro Haushalt und nicht pro Kind. Für weitere Kinder gibt es jedoch eine Steigerung des Betrags.
So beantragst du den Entlastungsbetrag
Wenn du die Steuerklasse II hast, musst du in der Regel nichts tun, um den Betrag zu erhalten, denn er wird automatisch bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Wenn du angestellt und nicht in der Steuerklasse II bist, kannst du beim Finanzamt einen Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen.
Wer bis zur Steuererklärung warten oder im laufenden Jahr nichts ändern will, kann den Entlastungsbetrag auch in der Steuererklärung in der Anlage "Kind" geltend machen. Wenn die Voraussetzungen für den Betrag nicht in allen Monaten erfüllt waren, wird der Betrag anteilig um die jeweiligen Monate gekürzt.
Aber Achtung: Für jedes weitere Kind, musst du zusätzlich selbst aktiv werden. Für den Erhöhungsbetrag für weitere Kind kannst du beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen und den Freibetrag in deine Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder über deine Steuererklärung beantragen. Für jedes weitere Kind, für das du die Voraussetzungen erfüllt sind, steigt der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.
Clevere Haushaltszuordnung: So profitierten beide Elternteile
Wenn nur einer der beiden Elternteile alleinstehend ist, hat dieser Elternteil Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Wenn das Kind bei mehreren alleinstehenden Personen gemeldet ist, wird der Entlastungsbetrag an die Person ausgezahlt, die auch das Kindergeld erhält. Hat das Kind beispielsweise einen Hauptwohnsitz bei der Mutter, die mit einem anderen Mann zusammenlebt, und einen Nebenwohnsitz beim alleinstehenden Vater, würde der Vater den Entlastungsbetrag erhalten. Würden beide Elternteile alleine leben, bekäme der Elternteil den Entlastungsbeitrag, der auch das Kindergeld bekommt.
Sind beide Elternteile alleinstehend und haben gemeinsam mehrere Kinder, die jeweils in beiden Haushalten leben, bekommt ein Elternteil den Entlastungsbetrag nur für die Kinder, für die sie auch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält.
Das heißt: Jedes Kind kann steuerlich nur einem Elternteil zugeordnet werden.
Ist bei dir mindestens ein Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet und bei dem anderen Elternteil ebenfalls, bekommen beide jeweils einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro – und zwar für das Kind, für das das Elternteil Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag bekommt. In diesem Fall erhalten also beide Elternteile ab dem Zeitpunkt der Meldung einen zeitanteiligen Entlastungsbetrag, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Gut zu wissen: Das Finanzamt berücksichtigt nicht, in welchem Haushalt das Kind tatsächlich lebt. Die Wohnsitzmeldung des Kindes lässt vermuten, dass dieses Kind zum Haushalt des bzw. der Steuerpflichtigen gehört – auch wenn es tatsächlich woanders lebt. Das Finanzamt prüft die tatsächlichen Lebensverhältnisse daher in der Regel nicht. Dies wurde in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 5.2.2015, Az. III R 9/13) bestätigt.
Beispiel: Alleinerziehende mit beispielsweise zwei Kindern im Haushalt haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 4.500 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 4.260 Euro für das erste Kind und 240 Euro für jedes weitere Kind. Wenn der andere Elternteil jedoch auch alleinstehend wäre und eines der Kinder bei ihm oder ihr mit dem Hauptwohnsitz gemeldet wäre, würde auch der zweite Elternteil ab dem Zeitpunkt der Meldung einen zeitanteiligen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das gemeldete Kind erhalten.

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