Ehegattenunterhalt: Klarheit schaffen und faire Regelungen treffen

Du zahlst Unterhalt an deinen Ex-Partner oder deine Ex-Partnerin? Dann gibt es gute Nachrichten: Du kannst diese Zahlungen steuerlich geltend machen und so deine Steuerlast senken. Aber welche Möglichkeiten hast du genau? Erfahre in diesem Artikel, wie du deine Steuererklärung optimieren kannst, indem du Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigst.
Realsplitting: Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen
Unterhaltszahlungen an Ehepartner:innen können bis zu einem bestimmten Betrag als Sonderausgabe abgesetzt werden. Als Unterhaltsleistende:r kannst du die Zahlungen an deine geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Ex-Partner:in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr geltend machen. Wichtig: Der Höchstbetrag ist nicht an den Grundfreibetrag gekoppelt.
Diese Regelung gilt für freiwillige Unterhaltszahlungen und Zahlungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht. Allerdings musst du diesen Betrag aktiv in deiner Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen.
Der Höchstbetrag wird um die von dir übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung erhöht. Diese Beiträge werden also über die 13.805 Euro hinaus berücksichtigt.
Zustimmung ist Pflicht
Der Sonderausgabenabzug funktioniert nur mit Zustimmung des:der Empfänger:in. Die Zustimmung und dein Antrag müssen gemeinsam auf dem amtlichen Formular „Anlage U“ beim Finanzamt eingereicht werden. Warum das für das Finanzamt so entscheidend ist? Weil dein:e Ex-Partner:in den Unterhalt in Höhe des Sonderausgabenabzugs als sonstige Einkünfte versteuern muss.
Wichtig: Der Antrag auf Abzug gilt für ein Jahr und kann nach Eintritt der Bestandskraft nicht zurückgenommen werden. Du kannst angeben, ob du den Höchstbetrag plus Basisversicherungsbeiträge oder nur einen geringeren Betrag als den Höchstbetrag abziehen möchtest. In diesem Fall zahlt der:die Empfänger:in entsprechend weniger Steuern.
Die Zustimmung zum Abzug bleibt wiederum für mehrere Jahre gültig und kann nur vor Beginn eines Kalenderjahres durch eine Erklärung des:der Empfänger:in gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden.
Praxistipp: Auch im Jahr der Trennung kannst du den Sonderausgabenabzug grundsätzlich nutzen. Voraussetzung ist, dass ihr bereits dauerhaft getrennt lebt und keine Zusammenveranlagung wählt.
Sachleistungen als Unterhalt
Neben Geldleistungen sind auch Sachleistungen (z. B. die unentgeltliche Überlassung einer Mietwohnung) im Rahmen des Unterhalts zu berücksichtigen. Hier wird der ortsübliche Mietwert (ggf. inklusive Nebenkosten) als geldwerter Vorteil angesetzt, sofern die Leistung eindeutig Unterhaltszwecken dient und wirtschaftlich bewertbar ist.
Unterhalt bei Wohnsitz im Ausland
Ein Sonderausgabenabzug ist bei im Ausland lebenden Empfänger:innen grundsätzlich nur möglich, wenn diese in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Maßgeblich ist die steuerliche Einbindung in das deutsche Einkommensteuerrecht. In einigen Ländern können außerdem zusätzliche Abzugsvoraussetzungen gelten.
Wann kann ich Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Dein:e Ex-Partner:in stimmt nicht zu, dass du die Unterhaltskosten als Sonderausgaben abziehen kannst? Keine Angst – in diesem Fall hast du eine alternative Möglichkeit. Du kannst die Unterhaltskosten stattdessen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Höchstbetrag richtet sich nach § 33a Abs. 1 EStG und entspricht dem jeweiligen Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2025 beträgt dieser 12.096 Euro.
Wichtige Ergänzung ab 2025: Unterhaltszahlungen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie per Banküberweisung erfolgen. Barzahlungen oder Schecks werden ab dem Jahr 2025 nicht mehr anerkannt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG).
Regelung im Trennungsjahr
Im Trennungsjahr kannst du Unterhaltszahlungen an deinen dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner oder deine Ehepartnerin in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn er oder sie dem Sonderausgabenabzug nicht zustimmt. Hintergrund: Zu Beginn des Jahres besteht noch die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung, sodass die Unterhaltsaufwendungen durch den Splittingtarif bereits steuerlich berücksichtigt werden.
Entscheidet ihr euch stattdessen für die Einzelveranlagung, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 33a EStG erfüllt sind.

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