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Thema des Monats: 20 Tipps und Tricks zur Einkommensteuererklärung 2014

Seit 1. Juni 2015 warten die Finanzämter auf die Steuererklärungen 2014. Hier die besten 20 Steuertipps, mit denen Sie gezielt Ihre Steuerbelastung für 2014 noch mindern können.

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Seit 1. Juni 2015 warten die Finanzämter auf die Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2014. Steuern sparen können nicht nur diejenigen Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, sondern auch alle anderen, die freiwillige aktiv werden. Hier die Top-Tipps in Kurzform rund um die Einkommensteuererklärung 2014.)

1. Steueranrechnung für Handwerkerleistungen & Co.


Auf Antrag rechnet das Finanzamt für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt 20% der in der Handwerkerrechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro auf ihre persönliche Steuerschuld an. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Haushalt beträgt die Anrechnung ebenfalls 20% der Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Ausgaben für diese Steueranrechnung finden Sie in Ihrer Wohngeldabrechnung bzw. in der Abrechnung über Nebenkosten Ihres Vermieters.

2. Zusammenveranlagung spart Steuern

Haben Sie 2014 geheiratet, winkt eine erhebliche Steuerersparnis durch die Zusammenveranlagung. Die höchste Steuerentlastung winkt Ihnen, wenn entweder ein Partner entweder Alleinverdiener ist oder wenn ein Partner mindestens 60% des gemeinsamen Einkommens bezieht. Keinerlei Steuerersparnis bringt der Ehegattentarif, wenn beide Ehepartner in etwa das gleich hohe Einkommen erzielen.

3. Fahrtkosten zur Arbeit

Ein Garant dafür, 2014 mehr Steuern erstattet zu bekommen, ist die Geltendmachung von Fahrtkosten.  Arbeitnehmer dürfen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit 30 Cent/km je einfacher Fahrt als Werbungskosten geltend machen, für jede weitere berufliche Fahrt (Dienstreise) 30 Cent/km für die Hin- und Rückfahrt. Ziel sollte es sein, mit den Fahrtkosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro zu übersteigen. Dann wirkt sich nämlich jeder weitere Cent an Werbungskosten Steuer sparend aus.

4. Behindertenpauschbetrag 

Werden Rentner für 2014 zur Abgabe einer Steuererklärung verdonnert, sollten sie alles daran setzen, ihr zu versteuerndes Einkommen kleinzurechnen. Ein probates Mittel, ist bei gesundheitlichen Problemen der Gang zum Versorgungsamt. Stellt das Versorgungsamt eine Behinderung fest, muss das Finanzamt je nach Schwere der Behinderung einen Behindertenpauschbetrag zwischen 310 Euro und  3.700 Euro abziehen. Für 2014 winkt dieser Abzug selbst dann, wenn die Behinderung erst 2014 festgestellt wurde, aber mit Rückwirkung für die Vergangenheit.

5. Voller Abzug für Arbeitszimmerkosten

 Arbeitet ein Arbeitnehmer in der Woche an zwei Tagen im Büro und aus Platzgründen an drei Tagen zu Hause, steht ihm für sein Arbeitszimmer trotz eines anderen Arbeitsplatzes der volle Werbungskostenabzug zu.

6. Burnout als Berufskrankheit spart Steuern

Kann ein Arbeitnehmer durch ein Attest nachweisen, dass er wegen Mobbings an Burnout leidet, kann er die selbst getragenen Behandlungskosten als Werbungskosten abziehen.

7. Umzugskostenpauschale beantragen

 Ist ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umgezogen, darf er die Speditionskosten als Werbungskosten abziehen. Daneben gibt es auch eine Umzugskostenpauschale und eine Pauschale für umzugsbedingte Nachhilfekosten der Kinder. Ein Umzug ist beruflich, wenn sich der Arbeitnehmer täglich insgesamt eine Stunde Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit spart. Zur Höhe der Pauschalen beim Finanzamt nachhaken.

8. Unfallkosten nicht vergessen

Hatte ein Arbeitnehmer 2014 auf dem Arbeitsweg einen Unfall, kann er die selbst getragenen Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Lässt er seinen Pkw nicht reparieren, darf er den durch den Unfall erlittenen Wertverlust abziehen. Gutachten notwendig.

9. Vereinfachung beim Ausfüllen der Steuererklärung

Möchten Sie nicht allzu viel Arbeit in das Ausfüllen der Steuererklärung investieren und sind bei der Höhe der Erstattung nicht zu anspruchsvoll, sollten Sie eine vereinfachte Steuererklärung beim Finanzamt anfordern. Das ist eine Erklärung mit zwei Seiten, in der nur die notwendigsten Angaben gehören.

10. Sonderausgaben: Krankenversicherungsbeiträge des Kindes ansetzen 

Erhalten Eltern noch Kindergeld für Ihr Kind, dürfen sie die Beiträge des Kindes zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung wie eigene Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn das Kind sich in Ausbildung befand und der Arbeitgeber die Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten hat.

11. Kinderfreibetrag auf Großeltern übertragen

Lebt der Enkel im Haushalt der Großeltern oder bestreiten die Großeltern den kompletten Lebensunterhalt ihres Enkels, kann mit Zustimmung der Eltern der Kinderfreibetrag auf die Großeltern übertragen werden.

12. Vermietungsverluste bei Leerstand 

Konnte eine Immobilie 2014 trotz Bemühungen nicht vermietet werden, dürfen die Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Immobilie als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Entscheidend ist, dass Sie das Finanzamt von den Vermietungsbemühungen überzeugen können (Anzeigenschaltung, Beauftragung eines Maklers). 

13. Schuldzinsenabzug nach Verkauf einer Immobilie 

Reicht der Verkaufserlös für eine Immobilie nicht aus, um die Darlehensschuld zu tilgen, sollten die Schuldzinsen trotz Wegfall von Mieteinnahmen weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden.

14. Fahrten zur vermieteten Immobilie absetzen

Für Fahrten zur vermieteten Immobilie oder zur Eigentümerversammlung mit dem Pkw dürfen 30 Cent/km für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden.

15. Instandhaltungsrücklage: Steuerersparnis erst bei Auflösung

Zahlen Sie als Eigentümer einer vermieteten Immobilie in eine Instandhaltungsrücklage ein, stellen diese Einzahlungen keine Werbungskosten dar, sondern eine bloße Vermögensumschichtung. Werde dagegen Reparaturen aus der Rücklage bezahlt, sind die ihnen zuzurechnenden Kosten als Werbungskosten abziehbar.

16. Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen beantragen

Hat ein Sparer vergessen, in seiner Steuererklärung einen Antrag auf Günstigerprüfung zu stellen, obwohl sein persönlicher Steuersatz unter 25% liegt, kann nach Ansicht des Finanzamts im Einspruchsverfahren die Günstigerprüfung nicht mehr beantragen. Ob diese Einstellung korrekt ist, klärt der Bundesfinanzhof aktuell in einem Musterprozess (Az. VIII R 14/13). Guter Rat: Einspruch einlegen und auf den Richterspruch des Bundesfinanzhofs warten.

17. Steuerersparnis für Essenszubereitung im Pflegeheim 

Steuerzahler, die in einem Heim leben, können für die Kosten der Zubereitung und für das Servieren der Speisen eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen (FG Baden-Württemberg, Az. 3 K 3887/11).

18. Fotovoltaik: Elektronische Steuererklärung ein Muss

Haben Sie sich im Jahr 2014 einen Fotovoltaikanlage installieren lassen und hoffen auf eine Vorsteuererstattung und wegen der Anlaufverluste eine Steuererstattung, müssen Sie daran denken, dass Sie als Unternehmer die Steuererklärung zwingend elektronisch per Elster ans Finanzamt übermitteln müssen. Für Papiererklärungen von Steuerzahlern mit Gewinneinkünften lehnt das Finanzamt die Bearbeitung ab (§ 25 Abs. 4 EStG).

19. Messekosten absetzen: Sie sind in der Beweislast

Waren Sie im März als Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen auf der IHM in München oder auf der CeBIT in Hannover? Dann dürfen Sie Fahrtkosten zur Messe, Eintrittspreis und Verpflegungspauschale von 12 Euro als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung sind jedoch Nachweise, dass ausschließlich berufliche Gründe für den Messebesuch ausschlaggebend waren (Bewerbungsgespräch auf Messe, Teilnahme an Seminar oder Workshop). Gute Karten hat auch, wer von seinem Arbeitgeber für den Messebesuch einen bezahlten Sonderurlaub erhalten hat.

20. Steueranrechnung für Handwerkerleistungen auf öffentlichem Gelände

Fallen Handwerkerleistungen teilweise innerhalb der Grundstücksgrenzen und teilweise auf öffentlichem Gelände an, gelten diese Leistungen als „im“ Haushalt erbracht, wenn es sich um Schneeräumarbeiten oder um den Arbeiten zum Anschluss des Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz handelt (BFH. Urteile v. 20.3.2014, Az. VI R 55/12 und VI R 56/12). Diese Urteile haben jedoch keine Auswirkung auf gleichgelagerte Sachverhalte, wie beispielsweise Baumschnittarbeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt Nr. 41/2014 v. 5.11.2014).

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