Steuererklärung: Das sollten Sie wissen

Wenn Sie auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichten, verschenken Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Geld. Statistisch gesehen erhalten neun von zehn Arbeitnehmern Geld zurück, wenn sie eine Steuererklärung einreichen. Warum das so ist, und was Sie zum Thema Steuererklärung wissen sollten, lesen Sie hier.
Zunächst einmal ist es für Sie wichtig, zu wissen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Im Einkommensteuergesetz wird zu diesem Zweck zwischen Pflichtveranlagungen und Antragsveranlagungen unterschieden. Sie sind nur dann gesetzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung), wenn Sie keine Lohneinkünfte haben, und Ihre sonstigen Einkünfte (beispielsweise aus Dividenden, anderen Kapitalerträgen, Vermietung, Renten etc.) eine bestimmte Grenze (8.130 bzw. 16.260 bei Ehegattenveranlagung) überschreiten. Wenn Sie dagegen Arbeitnehmer sind, wird die Einkommensteuer direkt durch den Abzug der Lohnsteuer vom Arbeitgeber erhoben. Früher wurden diese Abzüge auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, heute werden sie direkt durch ein papierloses elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer mit dem Namen ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) an die Steuerbehörden gemeldet. Deshalb müssen Sie als Arbeitnehmer nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie über andere Einkünfte in nennenswerter Höhe verfügen oder Abzugsmerkmale eingetragen sind.
Fazit: Als Arbeitnehmer sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, es sei denn:
- Die Summe Ihrer anderen Einkünfte (Kapitalerträge, Vermietung, Renten usw.) beträgt mehr als 410 EUR pro Jahr.
- Sie haben Elterngeld oder andere staatliche Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld usw.) von mehr als 410 EUR pro Jahr bezogen.
- Sie haben bei mehreren Arbeitgebern in einem regulären Arbeitsverhältnis (kein pauschal versteuerter Minijob oder Aushilfstätigkeit) gleichzeitig gearbeitet.
- Sie sind verheiratet, beide Ehepartner sind Arbeitnehmer und haben die Steuerklassenkombination III und V gewählt.
- Sie haben sich beim Finanzamt (über das sog. Lohnsteuerermäßigungsverfahren) einen Freibetrag in den ELStAM-Daten eintragen lassen.
In diesen Fällen sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil sich eine Steuernachzahlung ergeben könnte, die sich das Finanzamt nicht gern entgehen lässt. Meist sind Personen, die eine der genannten Bedingungen erfüllen, beim Finanzamt erfasst und erhalten um den Jahreswechsel herum eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erwartet dann Ihre Steuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahres. Eine Fristverlängerung können Sie meist ohne großen Aufwand erreichen, in vielen Fällen genügt schon ein Telefonanruf bei Ihrem Finanzamt. Wenn Sie einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung beauftragen, gilt in der Regel die Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres.
Wie kann ich meine Steuererklärung abgeben?
Für die Abgabe der Steuererklärung haben Sie grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
- Ausfüllen der entsprechenden Steuerformulare und Abgabe beim Finanzamt
- Nutzung des Portals ElsterOnline
- Beauftragung eines Steuerberaters (Link auf Steuerberater-Übersicht)
- Nutzung einer Steuersoftware (Link auf Softwarevergleich)
Die beiden letztgenannten (Steuerberater und Software) haben gegenüber den anderen beiden Möglichkeiten den entscheidenden Vorteil, dass Sie bei der Steuererklärung nicht auf sich allein gestellt sind. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, übergeben Sie Ihre Steuererklärung an einen Experten. Wenn Sie eine marktübliche Steuersoftware (Link auf Softwarevergleich) verwenden, unterstützen Sie gleich mehrere Experten (mit geführten, virtuellen Interviews und umfangreichen Informationen zu allen relevanten Punkten) dabei, Ihre steuerlich relevanten Daten zu erfassen und alle Gestaltungsspielräume auszuschöpfen.
Welche Teile einer Steuererklärung muss ich abgeben?
Als Arbeitnehmer müssen Sie für Ihre Einkommensteuererklärung (Link auf Beitrag Einkommensteuererklärung) mindestens den Mantelbogen (Mantelvordruck) und die Anlage N (für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, z.B. Lohn) ausfüllen. Welche Steuerformulare Sie sonst noch ausfüllen müssen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Hier eine Übersicht der wichtigsten Anlage-Formulare bzw. Vordrucke:
- Anlage V (Versorgungsaufwand, z.B. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten-, oder Arbeitslosenversicherung)
- Anlage AV (Altersvorsorge, z.B. Riester)
- Anlage K (Kinder)
- Anlage U (Unterhaltsleistungen, z.B. an Ex-Ehepartner oder Angehörige)
- Anlage S (Selbstständige und Freiberufler)
- Anlage KAP (Kapitalvermögen)
- Anlage V (Vermietung und Verpachtung)
- Anlage AUS (Ausländische Einkünfte, z.B. Grundstücksmiete)
Geld zurück: Deshalb sollten Sie eine Steuererklärung abgeben!
Wenn Sie Arbeitnehmer sind und keine der oben aufgeführten Ausnahmen auf Sie zutreffen, wird für Sie eine Steuerveranlagung nur durchgeführt, wenn Sie diese beantragen (Antragsveranlagung). Der Grund: Das Finanzamt hat kein Interesse daran, da durch den Lohnsteuerabzug (abhängig von Ihrer Steuerklasse und Ihrem Monatslohn) auf keinen Fall zu wenig Lohn- bzw. Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt wird. Denn bei der Berechnung des monatlichen Lohnsteuerabzugs kann Ihr Arbeitgeber nur die in den Steuertabellen aufgeführten und jedem Steuerbürger zustehenden Pauschalen und Freibeträge ansetzen – Ihre tatsächlich steuerlich abzugsfähigen Kosten kennt er ja nicht. Das bedeutet: Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung einreichen, obwohl Sie nicht dazu verpflichtet sind, ist das für Sie niemals von Nachteil. Im ungünstigsten Fall haben Sie die Steuererklärung umsonst gemacht.
Rechtssicher und individuell: Mit Steuersoftware sind Sie auf der sicheren Seite
In neun von zehn Fällen erhalten Arbeitnehmer, die eine Antragsveranlagung einreichen, vom Finanzamt Geld zurück. Der einfachste Weg, um die Höhe einer möglichen Steuerrückzahlung zu prüfen, ist die Verwendung einer Steuersoftware (Link auf Software-Vergleich oder Beitrag Steuersoftware). Marktübliche Programme wie Taxman (Link auf Shop) erleichtern Ihnen nicht nur die Erstellung einer rechtssicheren Steuererklärung und sorgen dafür, dass Sie dem Finanzamt kein Geld schenken. Sie haben noch einen weiteren Vorteil: Nach Eingabe aller Daten sehen Sie sofort, mit welcher Steuererstattung Sie ggf. rechnen können.
Wann kann ich mit einer Steuerrückerstattung rechnen?
Aussicht auf eine Steuerrückerstattung haben Sie grundsätzlich immer dann, wenn zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Das geschieht sehr häufig. Ein Grund sind die Lohnsteuertabellen, aus denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer abliest. Diese gehen davon aus, dass der Arbeitslohn gleichmäßig über zwölf Monate gezahlt wird. Außerdem unterstellen sie (weil sie ja allgemeingültig sein müssen), dass der Arbeitnehmer keine Ausgaben hat, die über den jeweiligen Freibeträgen liegen. Da diese Konstellation nur auf sehr wenige Arbeitnehmer zutrifft, können Sie in den meisten Fällen mit einer Steuerrückerstattung rechnen. Typische Fälle für eine Steuerrückerstattung sind:
- Ihre Werbungskosten (z.B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung, Berufskleidung, Fortbildungen etc.) im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit sind höher als der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR
- Sie waren nicht das ganze Jahr berufstätig.
- Ihr Lohn oder Gehalt wurde nicht gleichmäßig auf 12 Monate verteilt (sehr häufig bei Akkordzuschlägen oder Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Tantiemen, Gewinnbeteiligung usw.).
- Sie haben durch selbstständig ausgeübte Nebentätigkeiten oder Vermietung Verluste hinnehmen müssen (Renovierungsmaßnahmen), die Sie mit Ihren positiven Lohneinkünften verrechnen und in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.
- In Ihrer Steuererklärung sind außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (z. B. Unterstützungsleistungen für bedürftige Eltern, Kinder, Ausbildungskosten für Kinder, Krankheitskosten usw.).
- Ihre Sonderausgaben ohne Versicherungen (Spenden, Kirchensteuer, Ausbildungskosten) sind höher als der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 EUR pro Jahr.