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Steueränderung 2015: Neuer Kindergeldanspruch für Eltern

Steueränderung 2015: Eltern volljähriger Kinder haben eine neue Chance auf Kindergeld

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Kindergeldanspruch bei Wehrdienst

Hat Ihr Kind sich direkt nach Abschluss der Schule für den freiwilligen Wehrdienst gemeldet, lehnten die Familienkassen für die Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Beginn des freiwilligen Wehrdienstes die Auszahlung von Kindergeld ab. Ab 2015 besteht für die Übergangszeit neuerdings ein Kindergeldanspruch.

Im Zollkodex-Anpassungsgesetz, das seit 1.1.2015 gilt, steht schwarz auf weiß, dass ein Kindergeldanspruch zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes besteht, wenn die Übergangszeit längstens vier Monate dauert (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG). Der Kindergeldanspruch winkt auch im umgekehrten Fall, also wenn der freiwillige Wehrdienst beendet wird und erst nach einer Übergangszeit von maximal vier Monaten eine Ausbildung oder ein Studium begonnen wird. 

Antrag bei Familienkasse auf Kindergeldzahlung

Eltern, deren Kind sich also direkt nach der Schule oder nach der Ausbildung zum freiwilligen Wehrdienst meldet, sollten bei der Familienkasse auf die Auszahlung von Kindergeld während der Übergangszeiten pochen. Verweigert die Familienkasse die Kindergeldauszahlung mit der Dienstanweisung zum Kindergeld aus dem Jahr 2014, sollten Eltern dezent darauf hinweisen, dass diese elternfreundliche Neuregelung erst ab 2015 greift und dass die Dienstanweisung 2014 für Kindergeldansprüche in 2015 nicht mehr gültig ist. 

Tipp

Achten Sie jedoch darauf, dass während der Übergangszeit zwischen Schulende und Beginn des freiwilligen Wehrdienstes und umgekehrt kein Kindergeldanspruch besteht, wenn die Dauer von vier Monaten – aus welchen Gründen auch immer – überschritten wird. 

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