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Minijobs: Diese steuerlichen Besonderheiten sollten Sie beachten

Minijobs sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung, wie der Minijob in der Amtssprache heißt: Arbeitsplätze mit einer geringen Entlohnung und Jobs von sehr begrenzter Dauer. Der Minijob hat einige Vorteile, beispielsweise die Pauschalierung der Lohnsteuer. Welche Grenzen es gibt und wie Sie Ihre Einnahmen versteuern müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Welche Arten von Minijobs gibt es?

Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet zwischen geringfügig entlohnten und zeitlich sehr begrenzten, kurzfristigen Beschäftigungen bzw. Minijobs. 

Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung darf der durchschnittliche Verdienst 450 EUR je Monat nicht übersteigen. Falls neben dem Arbeitsentgelt zusätzliche Leistungen (z. B Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bezahlt werden, müssen diese bei der Durchschnittsberechnung einbezogen werden, wenn die Zahlung mit hinreichender Sicherheit (Tarifvertrag, betriebliche Übung) erfolgen wird. Bei schwankendem Arbeitslohn ist die Prognose des Arbeitslohns maßgeblich. Ist danach von einer Beschäftigung unter 450 EUR auszugehen, und tritt aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände eine Änderung ein, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs aus, dürfen seine Einnahmen in Summe die 450 EUR-Grenze nicht überschreiten. Übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit noch Minijobs aus, bleibt der zuerst aufgenommene Minijob versicherungsfrei. Alle weiteren Minijobs werden für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch für die Arbeitslosenversicherung zusammengerechnet.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen muss bereits vor Beginn der Tätigkeit feststehen, dass die Beschäftigung – bezogen auf den Zeitraum eines Jahres – höchstens zwei Monate (z. B Student mit Semesterferienjob) oder 50 Arbeitstage ausgeübt wird; dann besteht auch hier – unabhängig von der Höhe des Entgelts – keine Sozialversicherungspflicht. Dabei gilt die Zwei-Monats-Frist, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen wöchentlich ausgeübt wird, und die 50-Tage-Frist bei geringerer wöchentlicher Beschäftigung. Die Beschäftigung muss vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein (z. B. Saisontätigkeit). Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern müssen zusammengerechnet werden.

Wie wird ein geringfügig entlohnter Minijob steuerlich behandelt?

Grundsätzlich ist der Minijob für den Arbeitnehmer aus steuerlicher Sicht mit wenig Aufwand verbunden: Als Arbeitnehmer müssen Sie Ihre Einkünfte zwar in der Einkommensteuererklärung (hier bitte Link auf Beitrag Einkommensteuererklärung) angeben, haben aber ansonsten keinen weiteren Aufwand. Dieser entsteht beim Arbeitgeber, der auch die Pauschalsteuer für das Beschäftigungsverhältnis entrichten muss. Das Einkommen des Minijobbers bleibt dagegen in der Höhe von den Steuern unberührt.

Die Besteuerung eines geringfügig entlohnten Minijobs erfolgt entweder durch 

  • eine Pauschsteuer. Die 2%ige Pauschsteuer gilt für Fälle, in denen der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Die Pauschsteuer deckt die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag insgesamt ab. Die Anmeldung und Erhebung erfolgt durch die DR Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale),
  • die Pauschalierung der Lohnsteuer. Kommt die Pauschsteuer nicht in Betracht, weil keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind, kann der Arbeitgeber die Steuer für ein Dienstverhältnis mit Arbeitslohn von nicht mehr als 450 EUR pro Monat mit 20 Prozent pauschal versteuern. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen hinzu. Die Anmeldung erfolgt beim Betriebsstättenfinanzamt Ihres Arbeitgebers,
  • individuelle Besteuerung nach Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Übersteigen bei mehreren Arbeitsverhältnissen die Verdienste in der Summe die 450-EUR-Grenze nicht, bleibt es bei der 2%igen Pauschsteuer. Bestehen neben einer Haupttätigkeit mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, kann die Lohnsteuer für den ersten Minijob pauschal mit 2 % versteuert werden.

Als der geringfügig entlohnte Minijob – weder mit der Pauschsteuer von 2 Prozent, noch mit der 20-prozentigen pauschalen Lohnsteuer versteuert werden. Möglich ist dagegen eine Versteuerung mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; dies kommt unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Es erfolgt eine nur gelegentliche Beschäftigung des Arbeitnehmers; die Beschäftigung darf nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage (inkl. Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage) andauern und der Durchschnittslohn darf 62 EUR pro Arbeitstag nicht übersteigen
    oder
  • die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren (nicht geplanten) Zeitpunkt sofort erforderlich

In beiden Fällen darf der Arbeitslohn 12 EUR je Arbeitsstunde nicht übersteigen.

Einige Besonderheiten gibt es bei Steuerermäßigungen&nb

Wie wird ein kurzfristiger Minijob steuerlich behandelt?

Der Arbeitslohn aus einem kurzfristigen bzw. zeitlich begrenzten Minijob kann – anders in Bezug auf eine geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt (Minijob) bzw. bei einer Beschäftigung durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Weitere Infos hierzu finden Sie in unserem Beitrag zum Thema haushaltsnahe Dienstleistungen .

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