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Lohnsteuerermäßigung: Wie stelle ich einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag?

Ihr Arbeitgeber errechnet Ihre monatliche Lohnsteuer ausgehend von Ihrem Bruttolohn und Ihrer Steuerklasse anhand von Steuertabellen. In diesen sind steuermindernd allerdings nur bestimmte Freibeträge berücksichtigt. Liegen Ihre tatsächlichen Ausgaben über diesen Pauschalen, wird zu viel Lohnsteuer einbehalten – es sei denn, Sie stellen einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Bei diesem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag geht es darum, dass Sie einen Freibetrag bereits vorab durch das Finanzamt bestätigen lassen. Wie das geht, lesen Sie hier.

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Lohnsteuerermäßigung: Wie funktioniert die ELStAM-Datenbank?

Ihrem Arbeitgeber werden die Daten, die er für den Lohnsteuerabzug benötigt, als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) über eine zentrale Datenbank durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Falls die in der ELStAM-Datenbank für Sie gespeicherten Daten (z.B. Familienstand, Zahl der Kinder etc.) falsch sind, müssen Sie eine Änderung beim Finanzamt beantragen. Bei erstmaliger Aufnahme oder bei einem Wechsel des Arbeitgebers müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre steuerliche Identifikationsnummer, den Tag der Geburt und Ihre Religionszugehörigkeit benennen und mitteilen, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Ihr Arbeitgeber kann dann die Daten auf elektronischem Wege direkt aus der ELStAM-Datenbank abrufen. Ändern sich die Daten, wird Ihr Arbeitgeber automatisch über die Änderung informiert.

Wie erreiche ich eine Lohnsteuerermäßigung?

In die ELStAM-Datenbank können auf Antrag diverse Freibeträge durch das Finanzamt eingetragen werden. Diese kommen in folgenden Fällen in Betracht:

  • erhöhte Werbungskosten bei Lohneinkünften
  • erhöhte Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen
  • Pauschbetrag für behinderte Menschen
  • bestimmte Verluste aus Unternehmen oder Vermietungen
  • Freibetrag bzgl. Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen (bitte jeweils Link auf den entsprechenden Beitrag!) oder Handwerkerleistungen

Die Eintragung von Kindern bzw. Kinderfreibeträgen wirkt sich nicht auf den Lohnsteuerabzug, sondern nur auf die Höhe des monatlichen Abzugs von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus. Der Freibetrag wird als ELStAM gespeichert und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Sie erhalten keinen Papierausdruck der geänderten ELStAM. Die Bekanntgabe erfolgt über die Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers.

Eine Eintragung von Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit (soweit sie bei aktiv Tätigen 1.000 EUR bzw. bei Pensionären 102 EUR übersteigen), Sonderausgaben (ohne Versicherungen) und außergewöhnlichen Belastungen (ohne Pauschbetrag für behinderte Menschen) ist nur zulässig, wenn die Summe dieser Aufwendungen 600 EUR übersteigt. Die Grenze wird bei Ehegatten nicht verdoppelt. Alle anderen Aufwendungen können unbeschränkt eingetragen werden.

Bei der Berechnung der Höhe des Freibetrags werden Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit nur berücksichtigt, soweit sie die oben genannten Pauschbeträge übersteigen. Sonderausgaben werden um den in den Steuertabellen bereits berücksichtigten Sonderausgabenpauschbetrag (36 EUR bzw. 72 EUR bei Zusammenveranlagung) und allgemeine außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt. Eine zumutbare Belastung wird nicht bei Unterhaltszahlungen, beim Ausbildungsfreibetrag und beim Pauschbetrag für behinderte Menschen abgezogen.

Wann tritt eine Lohnsteuerermäßigung in Kraft?

Ein Freibetrag wird erst mit Wirkung des Monats berücksichtigt, der dem Monat der Antragstellung folgt. Wenn Sie den Antrag z. B. im März stellen, wird der Freibetrag mit Wirkung ab April in ELStAM eingetragen. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie den Antrag noch bis Ende Januar stellen. Dann wird der Freibetrag bereits ab Januar berücksichtigt.

Letztmals können Sie einen Ermäßigungsantrag im November stellen.

Ergeben sich im Laufe des Jahres zusätzliche Veränderungen zu Ihren Gunsten, können Sie jederzeit einen weiteren Antrag stellen. Bei Änderungen zu Ihren Ungunsten müssen Sie die Angaben nicht berichtigen. In diesem Fall (zu hoher Freibetrag) wird sich jedoch bei der Durchführung Ihrer Pflicht-Jahresveranlagung ein Nachzahlungsbetrag ergeben.

Alle Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und können deshalb jederzeit korrigiert werden.

Welche Unterlagen muss ich für die Lohnsteuerermäßigung einreichen?

Nachweise über die Höhe Ihrer voraussichtlichen Ausgaben sind dann erforderlich, wenn die Ausgaben nicht aus den Vorjahren bekannt sind. Wenn Sie zum ersten Mal einen Freibetrag eintragen lassen oder wenn Sie speziellere Aufwendungen als Freibetrag eintragen lassen, benötigen Sie in jedem Fall den Hauptvordruck.

In Abschnitt A des Formulars machen Sie die verlangten Angaben zu Ihrer Person. Sind Sie verheiratet, müssen Sie auch die Angaben zum Ehepartner ausfüllen, selbst wenn dieser keinen Arbeitslohn hat. Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben.

Im Abschnitt B sind die erforderlichen Angaben zu Ihren Kindern einzutragen. Dabei müssen Sie alle Kinder angeben, also auch die, die bereits bisher berücksichtigt sind. Kinder über 18 Jahren können ab 2012 unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden. Diese können jetzt auch für mehrere Jahre berücksichtigt werden. Geben Sie dazu den voraussichtlichen Zeitraum an.

Sind Sie alleinerziehend und steht Ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich zu, können Sie Ihre Steuerklasse von bisher I in Steuerklasse II umschreiben lassen, damit wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Ein Pauschbetrag für behinderte Menschen (Abschnitt C) kann unabhängig von der Höhe der Ermäßigung immer als Freibetrag berücksichtigt werden. Weisen Sie den Grad Ihrer Behinderung durch Behindertenausweis, durch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes oder einen entsprechenden Rentenbescheid nach.

Wenn Sie Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung oder gewerblichen Einkünften) eintragen lassen wollen, geben Sie den entsprechenden Betrag auch in Abschnitt C an. Die Berechnung des von Ihnen ermittelten Verlusts fügen Sie bitte als Anlage dem Antrag bei. Beachten Sie bitte, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2013 nur für Häuser bzw. Wohnungen eingetragen werden können, die spätestens im Vorjahr (2012) fertig gestellt oder von Ihnen angeschafft worden sind.

Für die Beschäftigung einer Person in Ihrem Haushalt kann eine Steuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Haben Sie ein Dienstleistungsunternehmen damit beauftragt, in Ihrem Haushalt oder Garten Arbeiten auszuführen oder eine Person in Ihrem Haushalt zu betreuen oder zu pflegen, steht Ihnen ebenfalls eine Steuerermäßigung zu. Dasselbe gilt für Handwerkerleistungen in Ihrem eigengenutzten Heim. Sie geben die Höhe der Aufwendungen an. Das Finanzamt ermittelt die Höhe der möglichen Steuerermäßigung und trägt das Vierfache als Freibetrag ein. Siehe auch haushaltsnahe Tätigkeiten/Dienstleistungen.

Die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit müssen für jeden Ehegatten getrennt angegeben werden (Abschnitt D I und II).

Die eintragungsfähigen Sonderausgaben sind im Vordruck (Abschnitt D III) abschließend aufgeführt.

Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) können nicht eingetragen werden. Sie gelten über die in den Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Vorsorgepauschalen als berücksichtigt. Siehe auch Sonderausgaben.

Die außergewöhnlichen Belastungen werden in Abschnitt D IV eingetrag

Verheiratete: Wie verteile ich die Freibeträge, um eine möglichst hohe Lohnsteuerermäßigung zu erzielen?

Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, kann der Freibetrag, soweit er auf Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, nur bei dem Ehegatten eingetragen werden, den er betrifft. Der verbleibende Teil des Freibetrags (Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen usw.) kann beliebig auf die Eheleute verteilt werden. Wenn Sie in Ihrem Antrag keinen Aufteilungswunsch angeben, verteilt das Finanzamt den Freibetrag meist auf beide Ehegatten.

Haben Sie mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander, benötigen Sie für jedes dieser Dienstverhältnisse – sofern es sich nicht um einen Minijob handelt – eine Lohnsteuerklasse. Für das erste Dienstverhältnis wird Ihnen eine Steuerklasse I–V bescheinigt, für alle weiteren Dienstverhältnisse die Steuerklasse VI. Bei den Lohnsteuerklassen I–V bleibt ein bestimmter Teil des Arbeitslohns steuerfrei (Grundfreibetrag), d. h., es gibt einen maßgebenden Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle, ab dem der Arbeitgeber erst Lohnsteuer abführen muss. Schöpfen Sie mit Ihrem Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis diesen steuerfreien Betrag nicht aus, können Sie sich den verbleibenden steuerfreien Teil als Freibetrag für das zweite Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI eintragen lassen. In diesem Fall wird jedoch beim ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse I ein Hinzurechnungsbetrag in gleicher Höhe eingetragen.

Was ist der vereinfachte Lohnsteuerermäßigungsantrag?

Den vereinfachten Antrag können Sie verwenden, wenn Sie sich im Vorjahr bereits einen Freibetrag haben eintragen lassen und der Freibetrag im Folgejahr nicht höher ist, oder wenn Sie nur Kinder nachtragen lassen bzw. wenn Sie als Alleinerziehender Ihre Steuerklasse von Steuerklasse I in II umschreiben lassen wollen.

Was muss ich bei der Lohnsteuerklassenwahl beachten?

Ledige oder Verheiratete, bei denen eine Ehegattenveranlagung nicht möglich ist, haben die Lohnsteuerklasse I. Steht diesen Personen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (bitte Link auf Beitrag Alleinerziehende) zu, erhalten Sie die Lohnsteuerklasse II.

Für Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen können, kommen die Steuerklassen III, IV oder V in Betracht. Ist nur ein Ehegatte Arbeitnehmer, wird dieser in Steuerklasse III eingereiht. Haben beide Ehegatten Arbeitslohn, können sie wählen, ob beide jeweils Steuerklasse IV haben wollen (ist vom Gesetz grundsätzlich so vorgesehen) oder ob einer der Ehegatten sich Steuerklasse III (führt zu einem niedrigeren Steuerabzug) und der andere Steuerklasse V (höherer Steuerabzug) eintragen lässt.

Verwitwete erhalten für das Jahr nach dem Tod des Ehegatten noch Steuerklasse III, weil zur Steuerberechnung in diesem einen Jahr noch der Splittingtarif (wie bei Zusammenveranlagung) angewandt wird.

Wenn Sie neben Ihrem ersten Arbeitsverhältnis ein zweites Dienstverhältnis (kein 400 EUR-Minijob; auch bei Betriebsrente des Verstorbenen) eingehen, benötigen Sie eine zweite Lohnsteuerklasse. Für das zweite und ggf. jedes weitere Dienstverhältnis wird die Steuerklasse VI bescheinigt. In diesem Fall sind Sie gesetzlich verpflichtet, nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Ehegatten können anstelle der Steuerklassen IV/IV oder III/V auch jeweils die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor (kleiner 1 und größer 0, auf drei Nachkommastellen berechnet) eintragen lassen. Durch Anwendung des Faktors wird beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber erreicht, dass für jeden Ehepartner die nach Steuerklasse IV ermittelte Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird und es somit nicht zu einer Überzahlung an Lohnsteuer im Laufe des Jahres kommt. Die nach Steuerklasse IV mit Faktor berechnete gemeinsame Lohnsteuer entspricht der sich aufgrund der späteren Veranlagung ergebenden Einkommensteuer, wenn nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen.

Die Berechnung des Faktors übernimmt das Finanzamt. Es genügt, wenn Sie einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen und die voraussichtlichen Bruttoarbeitslöhne beider Ehepartner angeben. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich erklärt werden. Diese fließen in die Berechnung der Vorsorgepauschale mit ein. Werden die tatsächlichen voraussichtlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht mitgeteilt, werden sie pauschal aus dem Bruttolohn berechnet. Die Eintragung eines Faktors bei Steuerklasse IV führt zu einer Pflichtveranlagung nach Ablauf des Jahres.

Tipp:
Die Kombination IV/IV ist dann zu empfehlen, wenn der Arbeitslohn beider annähernd gleich hoch ist. In diesem Fall sind Sie nach dem Gesetz nicht verpflichtet, eine Jahressteuererklärung abzugeben, weil der monatliche Lohnsteuerabzug auf jeden Fall so hoch ist, dass es (soweit keine anderen Einkünfte vorhanden sind) in keinem Fall zu einer Nachzahlung, sondern in der Regel zu einer Erstattung kommt. Ist Ihr Arbeitslohn und der Ihres Ehepartners sehr unterschiedlich (Faustregel: mindestens 60 : 40), ist es besser, die Steuerklassenkombina¬tion III/V zu wählen. Dabei erhält der besser verdienende Ehegatte Steuerklasse III. Die Kombination führt allerdings in manchen Fällen dazu, dass über das Jahr insgesamt zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Deshalb sind Sie bei dieser Steuerklassenkombination gesetzlich verpflichtet, eine Jahressteuererklärung abzugeben.

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