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Kinderbetreuungskosten: Welche Ausgaben kann ich absetzen?

Seit dem Jahr 2012 können Sie Kinderbetreuungskosten nur noch als Sonderausgaben oder im Rahmen einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wie früher üblich, ist dagegen nicht mehr möglich. Was Sie unter steuerlichen Gesichtspunkten zum Thema Kinderbetreuungskosten wissen sollten, lesen Sie hier.

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Welche Kinderbetreuungskosten kann ich geltend machen?

Seit 2012 werden Kinderbetreuungskosten meist als Sonderausgaben abgezogen. Hier werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung anerkannt. Ein Abzug ist nur bei demjenigen möglich, der tatsächlich gezahlt hat; außerdem müssen Sie eine Rechnung sowie einen Zahlungsbeleg (Überweisung, nicht bar, Aufforderung durch das Finanzamt) vorweisen können, das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören und jünger als 15 Jahre sein (Ausnahme: behinderte Kinder).

Typische Kinderbetreuungskosten in diesem Zusammenhang sind:

  • Gebühren für Kinderkrippen, Kindertagesstätten und Kindergärten
  • Tagesmutter, Babysitter, Hausaufgabenbetreuung, Kernzeitbetreuung, Internatsgebühren
  • Sachleistungen für betreuende Personen (Fahrtkosten, Eintrittsgelder, Unterbringung und Verpflegung etc.)

Beschäftigen Sie eine Person im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses in Ihrem Haushalt, kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen je zur Hälfte auf Hausarbeiten und die Betreuung der Kinder anfallen. 

Ausgaben für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Fertigkeiten (z. B. Musikschule, Computerkurs, Nachhilfe, Schulgeld) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen können nicht abgezogen werden. 

Tipp:
Werden für eine Kernzeit- oder Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur eine Hausaufgaben- oder allgemeine Betreuung, sollten Sie sich den Rechnungsbetrag durch die Schule aufschlüsseln lassen.

In welcher Höhe kann ich Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen?

Als Sonderausgaben können Sie zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten geltend machen, maximal aber 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind, werden aber nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, kann jeder Elternteil seine Aufwendungen bis zum hälftigen Höchstbetrag abziehen. Eine andere Aufteilung des Höchstbetrags ist nur auf gemeinsamen Antrag der Eltern möglich.

Ein Drittel der Kinderbetreuungskosten ist generell nicht abziehbar, weil das Finanzamt bei allen Kinderbetreuungskosten eine private Mitveranlassung unterstellt. Für dieses privat veranlasste Drittel, und auch für Kinderbetreuungskosten, die den Höchstbetrag übersteigen, kann auch keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (Link auf Beitrag hD) in Anspruch genommen werden.

Bei nicht zusammenlebenden Eltern erfolgt der Abzug bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind bei beiden Elternteilen, erfolgt die Aufteilung des Höchstbetrags wie bei zusammenlebenden, nicht zusammen veranlagten Eltern. 

Tipp:
Wenn Sie Angehörige zur Kinderbetreuung anstellen, schließen Sie am besten einen schriftlichen Vertrag, in dem Sie sämtliche Punkte (Betreuungszeit und Ort, Umfang der Leistung, Lohnhöhe) wie unter Fremden vereinbaren. Erfolgt die Betreuung im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis), müssen Sie die Pflichten als Arbeitgeber erfüllen.

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