Faustformel: Lohnt sich das Ausfüllen der Anlage KAP?

Trotz Abgeltungsteuer gibt es für Sparer gute Gründe, mit der Einkommensteuererklärung auch die Anlage KAP ans Finanzamt zu übermitteln.
Lohnt sich das Ausfüllen der Anlage KAP?
Erzielst Du Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinne, behält die Bank automatisch die Abgeltungsteuer von 25%, darauf 5,5% Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein. Damit müsstest Du eigentlich die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung nicht mehr ausfüllen. Doch manchmal lohnt sich die Mühe sogar, die Anlage KAP mit sämtlichen Kapitalerträgen freiwillig auszufüllen. Das Zauberwort heißt hier „Günstigerprüfung“.
Behält die Bank die 25%ige Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ein und führt diese ans Finanzamt ab, ist für Dich die Sache aus steuerlicher Sicht eigentlich erledigt. Wie der Name schon sagt, ist die Besteuerung damit abgegolten und die Anlage KAP muss nicht mehr ausgefüllt werden. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen, bei denen es sich trotzdem lohnt, die Anlage KAP zusammen mit der Steuererklärung ans Finanzamt zu übermitteln.
Reichst Du die Anlage KAP beim Finanzamt ein und beantragst eine Günstigerprüfung, führt das Finanzamt die Prüfung automatisch zu Deinen Gunsten durch. Positiv fällt diese Günstigerprüfung für Dich aus, wenn Dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25% liegt. Das Finanzamt erstattet dann die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer.
Faustformel zur Günstigerprüfung:
Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25%, wenn das zu versteuernde Einkommen 2020 bei einem Ledigen maximal 16.950 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht mehr als 33.900 Euro beträgt.
Weitere Gründe für das Ausfüllen der Anlage KAP
Es gibt jedoch weitere Gründe, bei denen es sich empfiehlt, die Anlage KAP zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen:
- Du hast vergessen, Deiner Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Durch Ausfüllen der Anlage KAP zieht das Finanzamt den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro/1.602 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) von Deinen Kapitaleinnahmen ab und erstattet die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer.
- Du warst zu Beginn des Jahres bereits 64 Jahre alt. In diesem Fall steht Dir auf die Kapitalerträge ein steuermindernder Altersentlastungsbetrag zu. Das setzt voraus, dass du keine anderen Nebeneinkünfte hast (Vermietung, selbständige Tätigkeit), von denen der Altersentlastungsbetrag bereits abgezogen wurde.
Tipp: Entscheidest Du Dich für das Ausfüllen der Anlage KAP, musst Du lückenlos sämtliche erzielten Kapitalerträge eintragen. Als Nachweis für die bereits einbehaltenen Steuern musst Du dem Finanzamt die Steuerbescheinigung im Original vorlegen.