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Eltern dürfen Krankenversicherungsbeträge ihrer Kinder steuerlich absetzen

Eltern dürfen die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder wie eigene Sonderausgaben abziehen.

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Studierte Ihr Kind im Jahr 2014 oder befand es sich in einer Lehre und Sie hatten 2014 Anspruch auf Kindergeld, winkt Ihnen als Eltern ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug. In Ihrer Einkommensteuererklärung dürfen Sie die Beiträge des Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen. Hier die Antworten auf typische Fragen aus der Praxis zu diesem eher unbekannten Steuersparmodell.

Frage 1

An welcher Stelle in der Einkommensteuer muss ich die Sonderausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge meines Kindes erfassen?

Antwort: Die Beitragszahlungen des Kindes sind in der „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung 2014 anzugeben. 

Frage 2

In welcher Höhe dürfen die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes steuerlich abgezogen werden?

Antwort: Werden die Beiträge vom Arbeitgeber des Kindes einbehalten (im Rahmen einer Lehre), sind die Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höbe absetzbar, die Krankenversicherungsbeiträge zu 96%. In die Steuererklärung tragen Sie aber 100% der Krankenversicherungsbeträge ein. Sie müssen jedoch angeben, dass das Kind einen Anspruch auf Krankengeld hat. Dann kürzt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug um 4%. Ist das Kind privat krankenversichert, dürfen nur die Beitragszahlungen zur Basis-Absicherung als Sonderausgaben abgezogen werden. Beiträge zu Wahltarifen sind tabu (z.B. Zusatzversicherung für Zahnersatz oder Chefarztbehandlung). 

Frage 3

Darf ich auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung meines Kindes als Sonderausgabe abziehen, wenn diese Versicherungsbeiträge vom Arbeitgeber meines Kindes einbehalten wurden? Wir Eltern haben hier ja gar keine Ausgaben gehabt.

Antwort: Sie dürfen diese Beitragszahlungen dennoch wie eigene Sonderausgaben abziehen. Es reicht aus, wenn Sie für Ihr Kind noch Kindergeld bekommen haben und wenn Sie gegenüber dem Kind Ihren Unterhaltspflichten nachgekommen sind (Gewährung von Unterkunft und Verpflegung). 

Tipp

Beantragen Eltern für Beitragszahlungen ihres Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung einen Sonderausgabenabzug, darf das Kind bei Abgabe einer eigenen Einkommensteuererklärung dieses Beiträge natürlich nicht ein zweites Mal abziehen. 

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