Aufhebungsvertrag – Steuervergünstigungen für Abfindung sichern

Hat Dein Arbeitgeber Dir einen Aufhebungsvertrag aufgedrückt und zahlt Dir dafür eine Abfindung, musst Du ein paar Steuerspielregeln beachten, damit das Finanzamt diese Abfindung begünstigt besteuert. Bei Besteuerung der Abfindungszahlungen nach der sogenannten Fünftelmethode kannst Du Dir ein paar hundert oder sogar ein paar tausend Euro Steuern sparen.
Steuervergünstigung für Aufhebungsvertrag mit Abfindung
Kündigt Dir Dein Arbeitgeber und Du unterschreibst den Aufhebungsvertrag für Dein Dienstverhältnis nur, weil er Dir eine lukrative Abfindung bezahlt? Dann solltest Du steuerlich clever vorgehen, damit Dir möglichst viel von Deiner Abfindung übrig bleibt. Denn die Abfindungszahlungen sind steuerpflichtig. Erfüllst Du jedoch ein paar Voraussetzungen, winkt eine begünstigte Besteuerung.
Eine Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag wird begünstigt nach der so genannten Fünftelmethode besteuert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bei der Abfindungszahlung muss es sich um eine Entschädigung handeln.
- Das ist der Fall, wenn die Abfindungszahlung zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Steuerjahres führt.
- Eine Zusammenballung von Einkünften setzt grundsätzlich voraus, dass die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag in einem Einmalbetrag ausbezahlt wird und höher ist als der entgangene Lohn für die verbleibenden Monate des Jahres.
Soll die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag in zwei Raten in zwei verschiedenen Jahren zufließen, ist die begünstigte Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelmethode grundsätzlich ausgeschlossen. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme.
Abfindungszahlung aus Aufhebungsvertrag in mehreren Raten
Möchte Dir Dein ehemaliger Arbeitgeber Deine Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag in zwei Raten in zwei verschiedenen Jahren auszahlen, geht die begünstigte Besteuerung der Abfindung in den beiden folgenden Fällen nicht verloren:
- Variante 1: Eine der beiden Raten darf nicht mehr als 10% der Hauptabfindung betragen oder
- Variante 2: Eine der Raten ist geringer als die tarifliche Steuervergünstigung der Hauptleistung.
Beispiel zu Variante 1:
Dein Chef bietet Dir im Aufhebungsvertrag eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro, zahlbar Ende des Jahres mit 1.500 Euro und Anfang des nächsten Jahres mit 18.500 Euro. Folge: Hier wäre die günstigere Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelmethode trotz Zahlung der Abfindung in zwei verschiedenen Jahren ausnahmsweise noch möglich, weil eine Rate nicht mehr als 10% (wären 2.000 Euro) der Hauptabfindung betragen hat.
Beispiel zu Variante 2:
Du bekommt im Aufhebungsvertrag eine Abfindung von 12.000 Euro zugesprochen. Eine Rate von 2.000 Euro bekommst Du noch im laufenden Jahr, die restliche Abfindung von 10.000 Euro im nächsten Jahr. Die Steuerermäßigung nach der Fünftelmethode für die Hauptabfindung würde 2.700 Euro betragen. Folge: Da die erste Rate der Abfindung weniger als die Steuerermäßigung aus der Hauptabfindung ausmacht, kommt auch in diesem Fall die günstigere Besteuerung in Betracht.
Praxis-Tipp:
Ob eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, darüber brauchst Du Dir keine Gedanken zu machen. Hast Du Deine Abfindungsraten aus dem Aufhebungsvertrag bereits bekommen, musst Du nur die erforderlichen Angaben zur Besteuerung nach der Fünftelmethode in den Eingabemasken der Steuersoftware QuickSteuer vornehmen. Mit diesen Angaben prüft dann das Finanzamt die Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung.
Kirchensteuererlass auf Abfindungen aus Aufhebungsvertrag beantragen
Bist Du kirchensteuerpflichtig, fällt auf Deine Abfindungszahlung aus dem Aufhebungsvertrag auch Kirchensteuer an. Dazu musst Du aber wissen, dass die Kirchensteuerämter auf Antrag in aller Regel auf 50% der Kirchensteuer für solche außergewöhnlichen Einkünfte verzichten. Das steht zwar nicht in den Kirchensteuergesetzen, kommt in der Praxis jedoch zur Anwendung.