Arbeitszimmer: Werbungskostenabzug trotz Telearbeit nur schwer durchsetzbar

Immer mehr Arbeitnehmer teilen sich einen Arbeitsplatz mit einem Kollegen oder vereinbaren mit ihrem Arbeitgeber Telearbeit, um einen Teil der Arbeit familienfreundlich zu Hause erledigen zu können. Doch selbst wenn ein Arbeitnehmer am Vormittag in der Einrichtung des Arbeitgebers arbeitet und am Nachmittag zu Hause im Arbeitszimmer, ist der Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer kein Selbstläufer.
Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs für ein Arbeitszimmer
Das Problem in den meisten Fällen ist, dass die viele Menschen, die gelegentlich von zuhause arbeiten, auch einen anderen Arbeitsplatz haben. Ist das der Fall, scheidet der Werbungskostenabzug von bis zu 1.250 Euro pro Jahr grundsätzlich aus, weil sie ja am vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Platz arbeiten könnten.
Beispiel: Ein Vater vereinbarte mit seinem Arbeitgeber, dass er am Vormittag in der Firma und am Nachmittag zu Hause arbeitet, um die Kinder zu beaufsichtigen. Der Arbeitsplatz in der Firma würde ihm allerdings auch am Nachmittag zur Verfügung stehen. Für die anteiligen Arbeitszimmerkosten beantragt er Werbungskosten in Höhe von 800 Euro. Das Finanzamt kippt die Werbungskosten mit dem Hinweis, dass er ja am Nachmittag auch einen anderen Arbeitsplatz hätte.
An dieser Auffassung ändert selbst die Tatsache nichts, dass der Arbeitgeber die Möbel und die technischen Geräte für das häusliche Arbeitszimmer bezahlt hat. Die anteiligen, auf das Arbeitszimmer entfallenden Werbungskosten sind dennoch nicht abziehbar.
Hinweis: Telearbeit während Corona
Der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer setzt normalerweise voraus, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und in der eigenen Wohnung ein Raum genutzt wird, der ausschließlich beruflich und nur möglichst gar nicht privat genutzt wird. Viele Arbeitnehmer mussten im Frühjahr 2020 ins Homeoffice umziehen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Um der Ausnahmesituation gerecht zu werden, ist das Finanzamt etwas kulanter.
Wer seinen Homeoffice-Arbeitsplatz am Küchentisch oder in einer Flurnische eingerichtet hat, kann die Kosten für den Arbeitsplatz nicht absetzen. Der Abzug erfordert weiterhin, dass es sich um ein Arbeitszimmer handelt: z. B. ein Gästezimmer, das bislang privat genutzt wurde, während der Corona-Zeit aber ausschließlich beruflich als Büro. Ob es erforderlich ist, private Gegenstände wegzuräumen, ist derzeit offen. Da es wegen der Kontaktsperre kaum Übernachtungsbesuch gegeben haben dürfte, könnte es gut sein, dass der Fiskus auch bei einer Schlafcouch im Arbeitszimmer ein Auge zudrückt.
Gestaltungsüberlegungen zum Arbeitszimmer während der Telearbeit
Liest man die Urteilsbegründung zwischen den Zeilen, finden sich durchaus Hinweise, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen von Telearbeit sehr wohl ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer in Frage kommt. Man muss dem Finanzamt nur glaubhaft nachweisen können, dass während der Telearbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ist danach trotz Arbeit in der Firma und im häuslichen Arbeitszimmer bei Telearbeit unter folgenden Voraussetzungen denkbar:
- Raum-Sharing: Raum-Sharing: Der Arbeitsplatz wird nachweislich durch einen Kollegen genutzt, weil ihr euch den Platz teilt. Ist der eine im Büro, muss der andere zuhause arbeiten.
- Poolarbeitsplatz: Poolarbeitsplatz: Dein Arbeitsplatz in der Firma dient als Poolarbeitsplatz, während Du zuhause arbeitest und steht Dir deswegen nicht zur Verfügung.
Tipp
Tipp: Um das Finanzamt davon zu überzeugen, dass Dein Arbeitsplatz in der Firma für Dich nicht die ganze Woche zur Verfügung steht und Du deshalb ein häusliches Arbeitszimmer benötigst, benötigst Du eine schriftliche Bestätigung Deines Arbeitgebers. Reichst Du diese mit Deiner Steuererklärung beim Finanzamt ein, dürfte ein Werbungskostenabzug für Dein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro pro Jahr kein Problem sein.
Werbungskostenabzug, auch wenn Finanzamt Arbeitszimmer ablehnt
Hast du trotz Telearbeit einen anderen“Arbeitsplatz in der Firma und das Finanzamt erkennt keine Werbungskosten für das Arbeitszimmer an, solltest du eine steuerliche Besonderheit beachten. Die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers (Schreibtisch, Stuhl, Regal, Schrank, etc.) kannst du als berufliche Arbeitsmittel steuerlich absetzen. Hier hast du zwei Möglichkeiten:
- Abschreibung: Du schreibst die Möbel als Arbeitsmittel über eine Nutzungsdauer von 13 Jahren ab. Bei Kauf während des Jahres ist die ermittelte Jahresabschreibung zu zwölfteln. Die Abschreibung gibt es nur für die Monate ab dem Kauf. Konkret: Kauf eines Schreibtischs für 1.300 Euro am 1.7. = Abschreibung 65 Euro im Jahr des Kaufs.
- Sofortabzug: Kosten die Möbel netto (also ohne Umsatzsteuer maximal 800 Euro), darfst du die kompletten Anschaffungskosten im Jahr des Kaufs steuerlich absetzen.