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4 geldwerte Steuertipps zum Jahreswechsel

Das Steuerjahr 2015 neigt sich dem Ende zu. Bis zum 31.12.2015 können Sie noch einige Steuertipps umsetzen, mit denen sich Ihre Steuerlast 2015 noch senken lässt bzw. mit denen Sie steuerlich optimal ins Jahr 2016 starten können. Hier vier weitere Steuertipps zum Jahreswechsel.

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Steuertipp 1: Sind die Riester-Beiträge 2015 hoch genug?

Zahlen Sie Beiträge in einen Riester-Vertrag, winken die Grundzulage von 154 Euro sowie die Kinderzulage von 185 Euro je Kind und Jahr (bei Geburt ab 1.1.2008: 300 Euro) nur dann, wenn Sie bestimmte Mindestbeiträge leisten. Unterschreiten Ihre Beitragszahlungen den Mindestbeitrag, wird die staatliche Zulage nur anteilig ausgezahlt. Das kann immer dann passieren, wenn Sie 2014 (also im Vorjahr) eine Gehaltserhöhung bekommen haben oder wenn für 2015 wegen Wegfall des Kindergelds die Kinderzulage bei Riester wegfällt. Stellen Sie bei der Überprüfung fest, dass Ihre Riester-Beiträge 2015 zu niedrig waren, sollten Sie den Differenzbetrag unbedingt bis 31.12.2015 an den Versicherer zahlen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie die Riester-Grund- und Kinderzulage 2015 zu 100% bekommen. Die Mindestzulage ermitteln Sie nach folgenden Schema:

 

Rentenversicherungspflichtiges Einkommen des Vorjahres
 (hier 2014)

………. Euro

x

4%

………. Euro

-

Grundzulagen und Kinderzulagen

………. Euro

=

Mindestbeitrag

………. Euro

Steuertipp 2: Freiwillige Einkommensteuererklärung 2011 einreichen

Waren Sie bisher nicht dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung ans Finanzamt zu übermitteln, kann es sich manchmal lohnen, freiwillig eine Erklärung abzugeben. Bei einem Arbeitnehmer winkt beispielsweise bereits eine Steuererstattung, wenn er an 230 Arbeitstagen mindestens 15 Kilometer einfach zur Arbeit gefahren ist. Möchten Sie für 2011 eine Einkommensteuererklärung abgeben, müssen Sie sich sputen. Denn die Erklärung für 2011 muss spätestens bis 31.12.2015 im Briefkasten des Finanzamts landen. Geht sie nur einen Tag später ein, verweigert das Finanzamt die Bearbeitung und die Steuererstattung ist dahin. Übermitteln Sie die Steuererklärung 2011 auf den letzten Drücker am 31.12.2015 per ELSTER ans Finanzamt, muss auch die komprimierte Steuererklärung an diesem Tag beim Finanzamt eingehen. Am besten unterschreiben Sie diese komprimierte Erklärung und faxen Sie noch am selben Tag ans Finanzamt.

Steuertipp 3: Arbeitsmittel steueroptimiert einkaufen

Soll sich beim Kauf eines beruflichen Arbeitsmittels jeder steuerlich investierte Cent 2015 noch steuersparend auswirken, müssen Sie auf den Kaufpreis und auf die Funktion des Arbeitsmittels achten. Denn bis zu einem Nettopreis (= Preis ohne Umsatzsteuer) von 410 Euro kommt für berufliche Arbeitsmittel 2015 ein Sofortabzug bei den Werbungskosten in Betracht. Voraussetzung für den Sofortabzug ist jedoch, dass dieses Arbeitsmittel selbständig nutzungsfähig ist. Kaufen Sie also einen Drucker für 400 Euro, ist kein Sofortabzug möglich, weil ein Drucker nicht selbständig nutzungsfähig ist. Er funktioniert nur im Zusammenhang mit einem PC. In diesem Fall müsste der Kaufpreis auf 3 Jahre verteilt abgeschrieben werden. Besser wäre es also, ein Multifunktionsgerät zu kaufen, das eine Kopierfunktion hat. Ein Kopierer ist stets eigenständig nutzungsfähig. 


Beispiel:
Sie planen im Dezember den Kauf eines Bürostuhls für Ihr häusliches Arbeitszimmer. In die engere Auswahl kommt ein Bürostuhl, der 400 Euro zzgl. 76 Euro Umsatzsteuer kostet und ein Bürostuhl im Wert von 420 Euro zzgl. 79,80 Euro Umsatzsteuer.

 

Kauf Bürostuhl für 476 Euro

Kauf Bürostuhl für 499,80 Euro

Werbungskostenabzug

Sofortabzug, weil Nettokosten nicht über 410 Euro liegen

Abschreibung verteilt auf Nutzungsdauer von 13 Jahren

Werbungskosten 2015

476 Euro

3,20 Euro (499,80 Euro : 13 Jahre x 1/12 für Dezember)

Sie sollten also unbedingt den günstigeren Stuhl kaufen, weil sich hier die vollen Anschaffungskosten noch 2015 steuersparend auswirken.

Steuertipp 4: In Kreditkartenabrechnung für Dezember verbergen sich oftmals Betriebsausgaben

Sind Sie selbständig und ermitteln Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, wirkt sich jeder in 2015 noch ausgegebene Cent für den Betrieb gewinnmindernd und steuermindernd als Betriebsausgabe aus. Nutzen Sie für betriebliche Zahlungen im Dezember Ihre Kreditkarte und das Kreditkartenunternehmen bucht dass Dezember-Soll Ende Januar 2016 ab, gilt steuerlich eine Besonderheit. Bei der Abbuchung im Januar 2016 handelt es sich tatsächlich noch um Betriebsausgaben des Jahres 2015. Denn als abgeflossen gelten die Kreditkartenzahlungen bereits mit Unterzeichnung des Belegs an der Kasse oder mit Eingabe der PIN bei Bezahlung mit Kreditkarte. 

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