Studenten: Dürfen Fahrtkosten von der Steuer abgesetzt werden?

Studenten können für die Fahrt zur Uni oder Fachhochschule die Entfernungspauschale nutzen und ihre Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Je nachdem, ob sie sich im Erst- oder Zweitstudium befinden, müssen die Kosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten angegeben werden.
Fahrtkosten bei Studenten
Erzielt ein Student aus einem Nebenjob steuerpflichtige Einkünfte (selbständige Arbeit oder nichtselbständige Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegt), ist es sinnvoll, die Studienkosten steuerlich als Sonderausgaben geltend zu machen. Der größte Abzugsbetrag winkt meist durch die Fahrtkosten zur Uni oder zur Fachhochschule.
Studenten im Erststudium dürfen ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium bis zu 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Studenten in einem Zweitstudium, oder in einem Dienstverhältnis (duale Studenten, Referendare...) können Werbungskosten geltend machen und sogar vorweggenommene Werbungkosten beantragen, wenn sie noch keine steuerpflichtigen Einnahmen haben.
Für die Fahrtkosten bei einem Vollzeitstudium lässt das Finanzamt nur die Entfernungspauschale zum Abzug zu. Das sind 0,30 Euro/km für die einfache und kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung.
Nachteil der Entfernungspauschale
Bei der Entfernungspauschale wird nur eine einzige Fahrt pro Tag anerkannt, selbst wenn der Student oder die Studentin mehrmals pro Tag nach Hause und wieder zur Uni fahren muss. Dafür ist bei der Entfernungspauschale egal, welches Fahrzeug genutzt wird. Auch Studenten, die mit dem Drahtesel zur Uni radeln können so von der Entfernungspauschale profitieren.
Beispielrechnung: Fahrtkosten zur Uni
Laura beginnt direkt nach dem Abitur ein Studium. Sie fährt an 200 Tagen zur Uni (einfache Entfernung 25 km). An 100 Tagen muss sie wegen der zeitlichen Ansetzung der Vorlesungen zweimal am Tag zur Uni fahren. Aus einem Nebenjob hat sie lohnsteuerpflichtige Einkünfte von 15.000 Euro.
Laura sollte eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und die Entfernungspauschale als Sonderausgaben geltend machen. Die Entfernungspauschale kann Heike folgendermaßen ermitteln:
Entfernungspauschale | 200 Tage x 25 km x 0,30 Euro/km | 1.500 Euro Sonderausgaben |