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Steuererklärung – ich bin Student, was tun?

Studierende sind meistens nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Hier erklären wir Dir, wann du eine Steuererklärung abgeben musst, wann es sich lohnt, sie freiwillig abzugeben, was du absetzen kannst, was ein Verlustvortrag ist und alles, was Du zur Abgabe sonst wissen musst.

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Muss ich als Student eine Steuererklärung abgeben?

Befindest Du Dich noch im Studium, bist Du nur dann verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn du aus selbstständiger oder freiberuflicher Arbeit Einnahmen hast, die über dem Grundfreibetrag liegen, oder Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte über dem Grundfreibetrag hast. Außerdem musst Du eine Steuererklärung abgeben, wenn Du bei mehreren Arbeitgebern angestellt warst.

Abgabefrist: Bist Du zur Abgabe verpflichtet, muss deine Steuererklärung bis 31.7. des Folgejahres beim Finanzamt sein. Machst Du sie freiwillig, hast du vier Jahre Zeit zur Abgabe. Hier erfährst du mehr zu den Fristen bei der Steuererklärung.

Zahlen Studenten überhaupt Steuern?

Hast Du neben Deinem Studium gejobbt und Dein Arbeitgeber hat von Deinem Arbeitslohn Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer einbehalten, lohnt sich auch für Dich als Student die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung meist, weil Du bis zu einem bestimmten Einkommen keinen Cent Steuern zahlen musst. Der Grundfreibetrag bis zu dem man keine Steuern zahlen muss, ändert sich jährlich. Schau ihn einfach für das entsprechende Jahr nach und zähle deine Einnahmen des Jahres zusammen. Wenn sie unter dem Grundfreibetrag liegen, bekommst du die gezahlten Steuern zurückerstattet.

Beispiel: Du hast 2020 mehrere Nebenjobs gehabt. Von Deinem Arbeitslohn von insgesamt 9.408 Euro wurden Dir 700 Euro Steuern einbehalten. Gibst Du eine Steuererklärung ab, setzt das Finanzamt die Steuer mit 0 Euro fest und erstattet Dir die 700 Euro.

Was können Studenten von der Steuer absetzen?

Entscheidest Du Dich, eine Steuererklärung abzugeben, kannst du gleich noch die Kosten für dein Studium absetzen.

Leider unterscheidet das Finanzamt hier zwischen Erst- und Zweitstudium. Das Erststudium dient in den Augen des Bundesverfassungsgerichts der Persönlichkeitsentwicklung, während das Zweitstudium eine Ausbildung mit starkem Berufsbezug darstellt.

Steuersparchancen für Studenten im Erststudium

Hast Du mit Deinem Studium direkt nach dem Abitur begonnen, bist Du aus steuerlicher Sicht ein Student im Erststudium. Das Finanzamt erkennt hier bei Deiner Steuererklärung keine vorweggenommenen Werbungskosten an. Es lässt für die Ausgaben im Zusammenhang mit Deinem Studium nur Sonderausgaben in Höhe von maximal 6.000 Euro pro Jahr zum Abzug zu. Das Problem dabei: Hast Du als Student keine Einnahmen, fallen diese Sonderausgaben steuerlich ungenutzt unter den Tisch. Für die in der Steuererklärung angegebenen Sonderausgaben stellt das Finanzamt nämlich keinen Verlust fest.

Verlustvortrag: Steuersparchance für Studenten im Zweitstudium

Studenten im Zweitstudium haben deutlich mehr Spielraum. Sie können die Kosten, die im Zusammenhang mit ihrem Studium stehen, in voller Höhe als Werbungskosten absetzen.
Da man als Student meistens noch keine hohen Einnahmen hat, kann man die sogenannten vorweggenommen Werbungskosten nutzen. Entsteht Dir nämlich am Ende des Jahres ein Verlust durch dein Studium (Du hattest mehr Kosten als Einnahmen), muss das Finanzamt das vermerken: der Verlustvortrag. Diesen Verlust kannst Du dann in den ersten Berufsjahren steuersparend mit deinen Einnahmen verrechnen.


Aber was kann man als Student in der Steuererklärung überhaupt angeben?

Um Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben, müssen sie natürlich im Zusammenhang mit deinem Studium stehen. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Semesterbeiträge
  • Kosten für Fachliteratur
  • Arbeitsmittel (Büromaterial, Kopierkarte, Binden von Abschlussarbeiten)
  • Laptop oder Drucker, die Du fürs Studium anschaffen musst
  • Kosten für Studienfahrten und Exkursionen

Aber auch Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Universität oder Bibliothek können Studenten über die Entfernungspauschale abrechnen.

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