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Steueranrechnung für Handwerkerleistungen bei Ausbau einer Gemeindestraße

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Grundsatz zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen

Damit das Finanzamt für Handwerkerleistungen 20%, maximal bis zu 1.200 Euro pro Jahr, auf Ihre persönliche Einkommensteuerschuld anrechnet, ist eine der vielen Voraussetzungen, dass die Leistung „in“ Ihrem Haushalt stattgefunden haben muss. Ist das nicht der Fall, zieren sich die Sachbearbeiter in den Finanzämtern und setzen bei der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen den Rotstift an.


Tipp:
Doch die Richter des Finanzgerichts Nürnberg haben nun ein steuerzahlerfreundliches Urteil gefällt. „Im“ Haushalt bedeutet nicht, dass der Handwerker physisch im Haushalt eines Steuerzahlers arbeiten muss. Es genügt vielmehr, dass ein "funktionaler Zusammenhang" zwischen der Handwerkerleistungen und dem Haushalt gegeben sein muss (FG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2015, Az. 7 K 1356/14).

Praxis-Beispiel für Steueranrechnung

Die Ehepartner Frank und Sarah sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie mit ihren beiden Kindern bewohnen. Ihre persönliche Steuerschuld beträgt 12.000 Euro. Die beiden werden von der Gemeinde dazu verdonnert, sich mit 6.000 Euro an dem Ausbau einer Gemeindestraße zu beteiligen, die nahe ihres Eigenheims verläuft. Frage: Steht den beiden eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen zu?

 

So rechnen Frank und Sarah

So rechneten die Finanzämter bisher

Steuerschuld vor Anrechnung

12.000 Euro

12.000 Euro

Steueranrechnung für Handwerkerleistungen

-1.200 Euro

0 Euro

Steuerschuld nach Anrechnung

10.800 Euro

12.000 Euro

Begründung

FG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2015, Az. 7 K 1356/14

Handwerkerleistungen fanden nicht „im“ Haushalt statt

So sollten Sie als Eigenheimbesitzer vorgehen, um zu Ihrem Recht zu kommen

Die Finanzämter werden den Hinweis auf das Finanzgericht Nürnberg mit dem Argument abschmettern, dass das unterlegene Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt hat. Und solange der Bundesfinanzhof kein Machtwort gesprochen hat, wird auch keine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gewährt. In diesem Fall empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Gegen einen nachteiligen Einkommensteuerbescheid solltest du Einspruch einlegen.
  • Weise das Finanzamt in deiner Einspruchsbegründung darauf hin, dass das Finanzamt die Revision beim BFH (Az. VI R 45/15) zwischenzeitlich zurückgezogen hat.
  • Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist also rechtskräftig und deshalb in allen vergleichbaren Fällen anzuwenden.
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