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Riester-Rente: Lohnt sich ein Riester-Vertrag für mich?

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge. Einen Vertrag für die Riester-Rente könnne Sie sowohl privat, als auch über Ihren Arbeitgeber (als betriebliche Altersvorsorge) abschließen. Die staatlichen Zulagen sind in beiden Fällen identisch.

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Die Riester-Rente dient dem Aufbau einer kapitalgedeckten privaten oder betrieblichen Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie kann als Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente ausgestaltet sein und ist nur möglich bei Sparformen, die vorher durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) geprüft und genehmigt wurden. Ein Riester-Vertrag kann sowohl privat, als auch über den Arbeitgeber abgeschlossen werden, die Verträge unterscheiden sich lediglich bei der Belastung durch Sozialabgaben. Im Gegensatz zur Rürup-Rente ist bei der Riester-Rente auch eine spätere Rente an Erben (in Form einer Hinterbliebenenrente) garantiert.

Wer hat Anspruch auf die Riester-Rente?

Einen Vertrag zur Riester-Rente können alle Personen abschließen, die Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder Empfänger von inländischer Besoldung sind, sowie alle diesen gleichgestellte Personen. Damit sind beispielsweise auch Personen zulageberechtigt, die ihren Wohnsitz in der EU haben. Unmittelbar Anspruchsberechtigte sind:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (auch Grenzgänger)
  • rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker, versicherte Künstler)
  • pflichtversicherte Landwirte
  • Beamte, Richter, Soldaten, beurlaubte Beamte
  • Kindererziehende bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Vorruhestandsgeld
  • gleichgestellte Personen, z. B. Arbeitslose, die wegen höherer Einkünfte oder Vermögens keine Leistungen nach dem SGB erhalten
  • Erwerbsunfähigkeitsrentner, wenn sie vor Bezug der Rente zum begünstigten Personenkreis gehörten
  • Auszubildende
  • Personen, die einen Freiwilligendienst (früher Zivildienst) ableisten, Helfer im sozialen Jahr,
  • geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und den pauschalen Arbeitgeberbeitrag aufstocken

Achtung! Ausgenommen sind:

  • geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken,
  • geringfügig selbstständig Tätige ohne Rentenversicherungspflicht (z. B. Studenten),
  • selbstständige Freiberufler, soweit sie Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, und Gewerbetreibende.

Zusammenlebende Ehegatten/Lebenspartner, die selbst nicht zum begünstigten Personenkreis gehören, können in die mittelbare Zulagenförderung einbezogen werden, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen (auch bei Ehegatten/Lebenspartnern im EU-Ausland).

Welche Vorteile bietet mir die Riester-Rente?

Das Gesetz sieht für zertifizierte Riester-Verträge zwei mögliche Förderungs-Bausteine vor: Entweder die Altersvorsorgezulage für Beiträge zu einem begünstigten Vertrag, oder den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge in der Einkommensteuererklärung.

Die staatliche Förderung durch die Altersvorsorgezulage erfolgt durch die Zahlung einer Grundzulage (175 EUR pro Jahr) und einer Kinderzulage. Förderberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten außerdem einmalig einen Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von 200 EUR. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern steht die Grundzulage jedem Partner zu, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben.

Die Kinderzulage beträgt 185 EUR je Kind und Jahr. Für Kinder, die ab Januar 2008 geboren wurden (Kindergeld für mind. 1 Monat), erhöht sich die Kinderzulage auf 300 EUR pro Jahr.

Die Altersvorsorgezulage wird nicht ausgezahlt, sondern fließt in den Altersvorsorgevertrag.

Mindesteigenbeitrag: Voraussetzung für die Altersvorsorgezulage ist ein Mindesteigenbeitrag. Dieser beträgt vier Prozent der im Vorjahr erzielten sozialversicherungspflichtigen Einnahmen (abzüglich der Grund- und Kinderzulage), maximal aber 2.100 EUR. Leistest du diesen Mindestbeitrag nicht, wird die Zulage entsprechend gekürzt. Außerdem darf der Mindesteigenbeitrag nicht unter den Sockelbetrag von 60 EUR pro Jahr fallen. 

Achtung: Mittelbar zulagenberechtigte Personen müssen einen Mindesteigenbeitrag von 60 EUR zahlen. Damit wird sichergestellt, dass bei einem schleichenden Übergang von der mittelbaren zur unmittelbaren Berechtigung (z. B. Rentenversicherungspflicht wegen Kindererziehung in den ersten drei Lebensjahren) die Rückforderung von Zulagen vermieden wird. Es gibt auch eine Nachentrichtungsmöglichkeit für den Mindestbeitrag. Beim Versicherungsanbieter kannst du dich erkundigen, wenn deine Zulage zurückgefordert wurde. Durch den Mindesteigenbeitrag erhälst du eine entsprechend höhere Rente.

Praxisbeispiel:
Maria Müller, Angestellte, alleinstehend, ein Kind (geboren 2008), erhielt 2019 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 40.000 EUR. Um die volle Altersvorsorgezulage für 2020 zu erhalten, muss sie einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 1.146 EUR einzahlen.

Der Antrag für die Altersvorsorgezulage ist über den Anbieter (schriftliche Vollmacht bis auf Widerruf) auf einem amtlichen Vordruck bei der Zentralstelle für Altersvorsorge zu stellen. 

Anstelle der Altersvorsorgezulage kann für die geleisteten Beiträge ein Sonderausgabenabzug bis zu 2.100 EUR geltend gemacht werden. Dazu muss der Steuererklärung die Anlage AV (Altersvorsorge) beigefügt werden. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern, die beide zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören, steht der Sonderausgabenabzug jedem Ehepartner/Lebenspartner gesondert zu. Für den nur mittelbar begünstigten Ehepartner/Lebenspartner können dessen Beiträge dann berücksichtigt werden, wenn der Sonderausgaben-Höchstbetrag durch den unmittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartner noch nicht ausgeschöpft ist. Führt die maschinell durchgeführte Günstigerprüfung beim Finanzamt zum Ergebnis, dass ein Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage, wird die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Einkommensteuerbescheids zusätzlich gutgeschrieben. Das Finanzamt stellt die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest (erkennbar aus dem Steuerbescheid) und teilt dies der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit. Voraussetzung für die Zahlung der Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug ist, dass Sie der elektronischen Datenübermittlung an die ZfA zugestimmt haben.

Übertragung, Auszahlung und Besteuerung von Riester-Verträgen

Übertragungen von Altersvorsorgevermögen (Riester-Vertrag) auf einen anderen (auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden) Altersvorsorgevertrag, sind steuerfrei. Das gilt auch für die Übertragung auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag. 

Wenn allerdings das angesparte Altersvorsorgevermögen nicht als Leibrente, im Rahmen eines Auszahlungsplans oder zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung, sondern beispielsweise in einem Einmalbetrag ausgezahlt wird, müssen alle Zulagen und evtl. Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug zurückgezahlt werden. Unschädlich ist lediglich eine Teilauszahlung bis max. 30 % bei Rentenbeginn. 

Zahlungen aus dem Altersvorsorgevertrag sind in voller Höhe steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Ausnahme: Der Teil der Rente, der aus nicht geförderten Beiträgen stammt, wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Die erforderliche Aufteilung der Rente ersehen Sie aus einer Bescheinigung Ihrer Versicherung.

Was muss ich bei der Verwendung des Riester-Vertrags für Wohneigentum (Wohn-Riester) beachten?

Die Riester-Förderung kann auch für eine selbst genutzte Wohnung genutzt werden. Die geförderte Wohnung muss den Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz) bilden und im Inland oder im EU-/EWR-Ausland liegen. Gefördert werden die entsprechende Verwendung von bereits angespartem Kapital (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) oder die Tilgungsleistungen für Darlehen. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ist die steuerunschädliche Entnahme

  • von bereits angespartem Guthaben vor Beginn der Auszahlungsphase aus einem bestehenden, staatlich geförderten Riester-Vertrag zur Finanzierung einer selbst genutzten Wohnung. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht.
  • von angespartem und gefördertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase der Riester-Rente für die Entschuldung bzw. Umschuldung einer selbst genutzten Immobilie.

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (ausgezahltes Kapital) und die hierfür gewährten Zulagen werden in einem sog. Wohnförderkonto erfasst. Das Wohnförderkonto ist die Grundlage für die spätere, nachgelagerte Besteuerung. Nach Ablauf eines jeden Beitragsjahres wird der im Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase um jährlich 2 % erhöht, letztmals im Jahr des Beginns der Auszahlungsphase. Dieser Zuschlag gleicht die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals gegenüber anderen Altersvorsorgeprodukten aus. Mit Renteneintritt wird das Wohnförderkonto (meist schrittweise) aufgelöst und als fiktives Einkommen der Einkommensteuer unterworfen. Zu Beginn der Auszahlungsphase (zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahrs) kann der Zulagenberechtigte zwischen einer Einmalbesteuerung (hier wird vom Stand des Wohnförderkontos ein Abschlag von 30 % (Bonus) vorgenommen) und der jährlichen nachgelagerten Besteuerung bis zum 85. Lebensjahr wählen. In der Regel ist die jährlich fortlaufende Zahlung der Steuer wegen der Progression dabei günstiger als die Einmalbesteuerung.

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