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Altersentlastungsbetrag: Was ist das und wer bekommt ihn?

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der Steuerpflichtigen gewährt wird, die älter als 64 Jahre sind. Die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der Bruttoarbeitslohn zuzüglich Ihrer anderen Einkünfte (ohne Leibrenten und Pensionen). Die tatsächliche Höhe des Altersentlastungsbetrags ergibt sich aus dieser Bemessungsgrundlage und einem Faktor, der abhängig ist vom Kalenderjahr, in dem der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendet.

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Wer bekommt den Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag soll eine gerechtere Besteuerung im Alter gewährleisten. Denn für Versorgungsbezüge, allgemeine Leibrenten und bestimmte Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen gibt es spezielle steuerliche Vergünstigungen, z. B. in Form von Freibeträgen oder ermäßigter Besteuerung. Damit beispielsweise ältere Erwerbstätige nicht schlechter gestellt sind, wurde der Altersentlastungsbetrag eingeführt. Sie erhalten einen Altersentlastungsbetrag für ein bestimmtes Kalenderjahr, wenn sie vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben und folgende Bedingungen erfüllen:

  • Den Bezug von Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen (aktiven) Dienstverhältnis oder haben 
  • andere Einkünfte, die in der Summe positiv sind (Versorgungsbezüge oder Leibrenten, die nur teilweise besteuert werden, gehören nicht dazu) 

Wie hoch ist mein Altersentlastungsbetrag?

Der Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags (AEB) werden für jeden neu hinzukommenden Altersjahrgang abgesenkt. Maßgebend ist das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr.

Der Altersentlastungsbetrag wird in 3 Schritten ermittelt:

  1. jeweiliger Prozentsatz des Arbeitslohns aus einer aktiven Tätigkeit (ohne Versorgungsbezüge) und
  2. jeweiliger Prozentsatz aus der positiven Summe der übrigen Einkünfte (ohne Leibrenten),
  3. Berücksichtigen des max. entsprechenden Höchstbetrags.

Praxis-Beispiel

Beate A. hat im Jahr 2019 das 64. Lebensjahr vollendet. Ihr Arbeitslohn beträgt im Jahr 2020 24.000 EUR, davon entfallen 16.000 EUR auf Versorgungsbezüge (Betriebsrente oder Pension). Außerdem hat Beate A. Einkünfte aus einer freiberuflichen Nebentätigkeit in Höhe von 2.000 EUR und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 2.500 EUR. Der Altersentlastungsbetrag beträgt 16 Prozent des Arbeitslohns aus dem aktiven Dienstverhältnis (24.000 EUR – 16.000 EUR) 8.000 EUR x 16 %  = 1.280 EUR, höchstens jedoch 760 EUR. Die freiberuflichen Einkünfte und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil die Summe negativ ist.

Tipp

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent und sind zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden, die dem Steuerabzug durch Kapitalertragsteuer unterliegen, sollte ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden, weil dann zum einen die Kapitaleinkünfte mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert werden können, und zum anderen der Altersentlastungsbetrag zusätzlich zum Abzug kommen kann, wenn der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

Was passiert bei Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner?

Im Fall der Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) ist der Altersentlastungsbetrag personenbezogen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass auch nur die Einkünfte desjenigen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, der die Voraussetzungen für den Altersentlastungsbetrag erfüllt. Eine Verdopplung des Freibetrags erfolgt nicht.

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