Arbeitslosigkeit: Das ist aus steuerlicher Sicht zu beachten

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Arbeitslosigkeit ist nicht nur finanziell eine Herausforderung, sondern bringt auch einige steuerliche Fragen mit sich. Welche Leistungen stehen dir in dieser Phase zu? Was hat es mit dem Progressionsvorbehalt auf sich? Und welche Kosten, wie zum Beispiel für Bewerbungen, kannst du steuerlich absetzen? In diesem Artikel bekommst du alle Antworten, die du brauchst.

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Inhaltsverzeichnis

Welche Lohnersatzleistungen gibt es und was bedeutet der Progressionsvorbehalt?

Wenn du arbeitslos bist, hast du in den meisten Fällen Anspruch auf sogenannte Lohnersatzleistungen. Diese sollen dir helfen, finanzielle Einbußen auszugleichen, wenn dein Einkommen ganz oder teilweise wegfällt. Dabei handelt es sich um staatliche oder sozialversicherungsrechtliche Zahlungen.

Beispiele für Lohnersatzleistungen:

  • Arbeitslosengeld I und Teilarbeitslosengeld
  • Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld
  • Insolvenzgeld und Übergangsgeld
  • Altersübergangsgeld

Zusätzlich gibt es Leistungen, die nicht direkt mit Arbeitslosigkeit zusammenhängen, aber ebenfalls als Lohnersatzleistungen gelten, wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld.

Wichtig: Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass deine Lohnersatzleistungen bei der Berechnung deines Steuersatzes berücksichtigt werden. Das heißt: Die Leistungen selbst werden nicht besteuert, aber sie erhöhen den Steuersatz für deine übrigen Einkünfte.

Hinweis: Nach Ablauf des Jahres bekommst du automatisch einen Leistungsnachweis mit den gezahlten Beträgen. Falls Kürzungen vorgenommen wurden, zum Beispiel durch Abtretungen, werden diese nicht berücksichtigt. Ersatzleistungen, die direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt werden (z. B. Kurzarbeitergeld), findest du auf deiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Diese Daten werden automatisch an die Finanzverwaltung übermittelt und stehen dort für deine Steuererklärung bereit.

Welche Werbungskosten kannst du während der Arbeitslosigkeit absetzen?

Auch während der Arbeitslosigkeit kannst du bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen. Konkret geht es um alle Kosten, die dir im Zusammenhang mit der Jobsuche entstehen.

Beispiele für absetzbare Kosten:

  • Bewerbungskosten (z. B. für Fotos, Druckkosten, Porto, Fahrtkosten)
  • Fachliteratur oder Rechercheaufwendungen für deinen Beruf
  • Fahrtkosten zum Arbeitsamt

Diese Ausgaben gelten als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten und können uneingeschränkt abgezogen werden. Selbst wenn du aktuell keine Einnahmen hast, kannst du die Verluste mit anderen positiven Einkünften verrechnen.

Verlustvortrag – so funktioniert’s:

Falls du keine Einkünfte hast, kannst du deine Werbungskosten in das nächste Steuerjahr übertragen. Sobald du wieder Einnahmen erzielst, lassen sich diese Verluste steuerlich geltend machen. Das Beste: Dieser Verlustvortrag ist auch über mehrere Jahre hinweg möglich, solange du für jedes Jahr eine Steuererklärung abgibst.

Fortbildungskosten und Umschulungen

Hast du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung? Dann kannst du auch Fortbildungen oder Zusatzqualifikationen steuerlich absetzen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Kosten für ein Zusatz- oder Aufbaustudium
  • Aufwendungen für eine Umschulung in einen anderen Beruf

Die Voraussetzung: Es muss ein konkreter Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus deinem Beruf bestehen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange es dauert, bis du wieder eine Anstellung findest.

Praxisbeispiel: So setzt du Werbungskosten während der Arbeitslosigkeit ab

Herr Schneider ist gelernter Industriemechaniker und aktuell arbeitslos. Um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, entscheidet er sich für eine Umschulung im Bereich Mechatronik. Die Kosten für die Umschulung belaufen sich auf 3.000 Euro. Zusätzlich kauft er Fachliteratur für 200 Euro und nutzt sein Auto für die Fahrten zum Schulungszentrum, wodurch weitere 400 Euro an Fahrtkosten entstehen.

Da die Umschulung direkt auf einen neuen Beruf abzielt und mit späteren Einnahmen zusammenhängt, kann Herr Schneider die gesamten 3.600 Euro als vorweggenommene Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Sollte er in diesem Jahr keine Einnahmen haben, kann er die Verluste ins nächste Steuerjahr vortragen und dort steuerlich nutzen, sobald er wieder ein Einkommen erzielt.

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