Unfallkosten von der Steuer absetzen: So bekommst du nach einem Unfall Geld zurück

Bild von einer Markierung am Straßenrand

Ein Moment Unachtsamkeit und schon ist es passiert: Blechschaden auf dem Weg zur Arbeit oder Ärger nach einer Dienstfahrt. Neben dem Schock kommen schnell die Kosten: Werkstatt, Abschleppen, vielleicht ein Ersatzgerät fürs Handy und im schlimmsten Fall auch Arztbesuche oder Medikamente. Die gute Nachricht: Viele Unfallkosten kannst du steuerlich geltend machen, und zwar in manchen Fällen sogar zusätzlich zur Entfernungspauschale. Wichtig ist dabei vor allem: Der Unfall muss beruflich „dazugehören“ und du musst am Ende selbst auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben.

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Inhaltsverzeichnis

Wann kannst du Unfallkosten als Werbungskosten ansetzen?

Unfallkosten sind steuerlich interessant, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Unfall hängt mit deinem Job zusammen.
    Das kann ein Wegeunfall sein (Weg zur Arbeit oder zurück), eine Dienstreise oder eine Fahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (z. B. Familienheimfahrt).
  • Du hast die Kosten selbst getragen.
    Sobald Versicherung, Arbeitgeber oder gesetzliche Unfallversicherung etwas ersetzt, kannst du diesen Teil nicht noch einmal absetzen. Es zählt nur dein Eigenanteil.
Gut zu wissen: Es gibt dafür keine feste Obergrenze. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten und dass du sie belegen kannst.

Welche Kosten erkennt das Finanzamt typischerweise an?

Schäden am Auto und rund um die Fahrt

Wenn du die Ausgaben selbst bezahlst, kannst du häufig ansetzen:

  • Reparaturkosten (Werkstattrechnung)
  • Abschlepp- und Bergungskosten, Standgebühren
  • Selbstbeteiligung aus der Kaskoversicherung
  • Kosten, die du selbst regulieren musst (z. B. wenn du Schadenersatz zahlst), sofern die Fahrt beruflich veranlasst war

Schäden an privaten Gegenständen

Auch Dinge, die beim Unfall kaputtgehen, können dazugehören – zum Beispiel Brille, Kleidung, Handy oder Laptop, wenn du nachweisen kannst, dass der Schaden durch den Unfall auf der beruflichen Fahrt entstanden ist und niemand dafür aufkommt.

Besonders wichtig: Arzt- und Behandlungskosten nach einem Wegeunfall

Viele denken bei „Unfallkosten“ nur an die Autoreparatur. Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt: Auch Behandlungskosten können Werbungskosten sein, wenn sie Unfallfolgen eines beruflich veranlassten Unfalls sind.

Kurz erklärt: Das BFH-Urteil vom 19.12.2019 (VI R 8/18)

In dem Fall wurde eine Arbeitnehmerin auf dem Weg zur Arbeit verletzt. Sie musste danach medizinisch behandelt werden und hatte Kosten, die nicht vollständig übernommen wurden. Der BFH entschied: Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind, können zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sein. Der entscheidende Punkt: Solche Kosten sind nicht durch die Entfernungspauschale „mit abgegolten“.

Praxis-Tipp: Damit das Finanzamt den Zusammenhang sauber erkennt, hilft eine kurze ärztliche Bescheinigung (z. B. „Behandlung wegen Unfallfolgen vom …“).

Wann werden Unfallkosten nicht anerkannt?

So hilfreich die Steuerregeln sein können: Es gibt ein paar typische Situationen, in denen das Finanzamt bei Unfallkosten konsequent „Nein“ sagt. Wenn du diese Fälle kennst, sparst du dir später Diskussionen oder kannst zumindest einschätzen, wie hoch das Risiko einer Kürzung ist.

Alkohol am Steuer

Sobald Alkohol im Spiel war und du als fahruntüchtig giltst, erkennt das Finanzamt die Unfallkosten in der Regel nicht an. Dann fehlt aus Sicht der Finanzverwaltung der „berufliche Zusammenhang“, weil das Risiko durch eigenes Fehlverhalten entstanden ist.

Der Unfall hat überwiegend private Gründe

Unfallkosten sind nur dann Werbungskosten, wenn die Fahrt beruflich veranlasst war. Passiert der Unfall auf einer rein privaten Fahrt, ist der Abzug tabu. Das gilt auch in Mischsituationen: Wenn du „eigentlich“ auf dem Weg zur Arbeit bist, aber einen privaten Umweg machst – etwa für Einkäufe oder private Erledigungen – kann der berufliche Bezug unterbrochen sein. Dann wird es schnell schwierig, die Kosten als Werbungskosten durchzubekommen.

Kein „Unfall“ im steuerlichen Sinn

Nicht jede Panne oder jedes Missgeschick zählt steuerlich als Unfallkosten-Ausnahme neben der Entfernungspauschale. Ein typisches Beispiel ist die Falschbetankung: Wenn daraus ein Motorschaden entsteht, kannst du die Reparaturkosten nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzen – selbst dann nicht, wenn dir das auf dem Weg zur Arbeit passiert ist.

Zählt nur der direkte Arbeitsweg?

Nicht zwingend. Bestimmte Umwege können noch als beruflich mitveranlasst gelten, zum Beispiel zum Tanken oder zum Abholen von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft.

Außerdem gibt es Sonderfälle, die von der Rechtsprechung anerkannt wurden, etwa Leerfahrten: Wenn du zum Beispiel jemanden im Rahmen einer wöchentlichen Familienheimfahrt zum Bahnhof bringst und auf dem Rückweg verunglückst, können die Kosten trotzdem beruflich veranlasst sein (BFH VI R 124/83).

Was ist mit der gesetzlichen Unfallversicherung?

Bei Verletzungen nach einem Wegeunfall übernimmt häufig die gesetzliche Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaft) medizinische Leistungen. Für die Steuer gilt dann: Was erstattet wird, kannst du nicht zusätzlich absetzen. Relevant sind nur die Kosten, die du wirklich selbst trägst.

So trägst du Unfallkosten in der Steuererklärung ein

Unfallkosten als Werbungskosten landen meist in der Anlage N bei den sonstigen bzw. weiteren Werbungskosten (als Gesamtsumme). Belege schickst du normalerweise nicht automatisch mit, solltest sie aber griffbereit haben.

Damit das Finanzamt ohne Rückfragen mitgeht, ist diese Belegsammlung hilfreich:

  • Nachweis zum Unfall (z. B. Polizeibericht, Unfallbericht)
  • Versicherungsschreiben und Abrechnung (was wurde ersetzt?)
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise (Werkstatt, Abschleppdienst, Arzt/Apotheke)
  • bei Behandlungskosten: kurze ärztliche Bestätigung zu Unfallfolgen

Wenn das trotzdem Finanzamt kürzt: So gehst du vor

Wenn Unfallkosten trotz Nachweisen nicht anerkannt werden, lohnt sich oft ein Einspruch – besonders bei Behandlungskosten nach einem Wegeunfall. Verweise dabei sachlich auf das BFH-Urteil vom 19.12.2019 (VI R 8/18) und erkläre kurz, dass es sich um Unfallfolgen auf einer beruflich veranlassten Fahrt handelt.

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