Berufskrankheit: So setzt du Krankheitskosten steuerlich ab
Wenn deiner Meinung nach ein Zusammenhang zwischen deiner Erkrankung und deinem Beruf besteht, dann wende dich unbedingt an einen Arzt und lass dir eine Berufskrankheit bescheinigen. Denn in diesem Fall darfst du die gesamten Krankheitskosten (z.B. Klinikaufenthalte, Zuzahlungen zu Medikamenten oder Kuren) als Werbungskosten absetzen. Sollte deine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, gibt es noch die Möglichkeit, entstandene Kosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen.
Voller Werbungskostenabzug bei Berufskrankheit
Wenn deine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird, dann kannst du alle dir dadurch entstehenden Kosten als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit in der Steuererklärung absetzen. Diese Kosen können vielfältig sein, beispielsweise abzugsfähig sind Kosten für Medikamente, berufliche Umschulungen, Physiotherapie, Behandlungen oder Kur-/ Klinikaufenthalte.
Beispiel: Berufskrankheit wurde bescheinigt
Der Bäcker Jonas Müller hat durch die Arbeit starkes Asthma entwickelt. Das lässt er sich als Berufskrankheit bescheinigen. Auf Anweisung seines Arztes macht er hierfür eine Kur und schult sich daraufhin beruflich um. Hierbei entstehen ihm Kosten über 3.000 Euro, die er, durch die Bescheinigung der Berufskrankheit, als Werbungskosten in vollem Umfang in der Anlage N absetzen kann.
Was, wenn die Berufskrankheit nicht bescheinigt wird?
Auch, wenn eine Krankheit der eigenen Meinung mit der Arbeit zusammenhängt, wird diese nicht unbedingt als Berufskrankheit bescheinigt. Beispielsweise wurde bei einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2015 entschieden, dass bei Mobbing am Arbeitsplatz und einer daraus resultierenden psychischen Belastung keine Berufskrankheit vorliegt (BFH, Urteil v. 9.11.2015, Az. VI R36/13). Den Klinikaufenthalt musste der Patient daraufhin selbst zahlen.
In so einem Fall hast du die Möglichkeit, anfallende Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend zu machen. Allerdings ist hier zu beachten, dass das Finanzamt für dich individuell eine zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG ermittelt. Nur der Teil der Kosten, der diese übersteigt wirkt sich effektiv auf deine Steuer aus.
Beispiel: Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt
Die Krankheit von Jonas Müller wurde durch ein Urteil nicht als Berufskrankheit anerkannt. Durch diese Entscheidung kann er die entstandenen Kosten über 3.000 Euro nicht als Werbungskosten absetzen. Ihm ist es nun möglich, die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Als alleinerziehender Vater von zwei Kindern mit Jahreseinkünften von 60.000 Euro berechnet sich Jonas individuell zumutbare Eigenbelastung anhand der Tabelle aus § 33 Abs. 3 EStG wie folgt:
Der Betrag bis 15.340 Euro wird mit 2 % verrechnet, der diesen überschreitende Betrag bis 51.130 € wird mit 3 % verrechnet, und der Betrag, der 51.130 € überschreitet wird mit 4 % verrechnet.
2 % von 15.340 € = 306,80 €
3 % von 35.790 € = 1.073,70 €
4 % von 8.870 € = 354,80 €
Betrag der zumutbaren Eigenbelastung = 1.735 € (gerundet)
Daraus ergibt sich, dass Jonas nur 1.265 € alsaußergewöhnliche Belastung absetzen kann.
Fazit: In vielen Fällen führt die zumutbare Eigenbelastung dazu, dass sich das Absetzen der außergewöhnliche Belastung nur wenig auf die Steuer auswirkt.
Praxis-Tipp: Du hast gesundheitliche Beschwerden, bei denen du sicher bist, dass sie durch deinen Beruf ausgelöst wurden, dann lass dir das unbedingt bescheinigen. Gerichte werden bei der Bescheinigung von Berufskrankheiten immer großzügiger. Ohne Bescheinigung kannst du die anfallenden Kosten nicht als Werbungskosten abziehen.
Wichtig zu beachten bei der außergewöhnlichen Belastung
Wenn du für deine Erkrankung einen Klinikaufenthalt wahrnehmen musst, dann lasse dir das in jedem Fall vor dem Aufenthalt attestieren. Bei dem Urteil vom 9.11.2015 hatte der Patient sich den Attest nicht vor dem Aufenthalt eingeholt, dadurch konnte er die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

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