Tankgutschein mindert nicht die Entfernungspauschale

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Tankgutscheine, mindert das nicht den Werbungskostenabzug für die Entfernungspauschale. In der Praxis kommt es immer häufiger zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und den Sachbearbeitern des Finanzamts.
Benzingutscheine und Pendlerpauschale
Es geht um die Frage, ob ein vom Arbeitgeber gewährter Benzingutschein im Wert von 44 Euro monatlich die vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale mindert.
Der Clou an der Gewährung eines Benzingutscheins ist, dass dieser finanzielle Vorteil beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialabgabenfrei bleibt, wenn der Wert des Gutscheins pro Monat 44 Euro nicht überschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Wird ein Benzingutschein an den Arbeitnehmer ausgegeben, kann er diesen für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verwenden. Aus diesem Grund versuchen die Sachbearbeiter im Finanzamt, die Entfernungspauschale anteilig zu kürzen. Doch im Gesetz lässt sich zu dieser fragwürdigen Auffassung kein Wort finden.
Arbeitnehmer sollten Einspruch einlegen
Im Gegenteil: In einem BMF-Schreiben steht, dass der Arbeitgeber 44-Euro-Benzingutscheine in der Lohnsteuerbescheinigung nicht unter "Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" aufführen muss (BMF, Schreiben v. 28.8.2013, Az. IV C 5 – S 2378/13/10002).
Tipp: Kürzt das Finanzamt die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anteilig für die Vorteile aus Benzingutscheinen, sollten sich Arbeitnehmer mit einem Einspruch wehren. Gleichzeitig sollte in dieser Angelegenheit zur Klärung bei der Lohnsteuerstelle des Finanzamts eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gestellt werden. Die Anrufungsauskunft ist kostenlos und kann nicht nur vom Arbeitnehmer, sondern auch vom Arbeitgeber zur Rechtssicherheit gestellt werden.