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Krankheitskosten: Wann kann ich Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen?

Krankheitskosten, die Sie finanziell schwer belasten, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderaufwendungen für außergewöhnliche Belastungen absetzen. Eine wichtige Rolle spielen hier die Verhältnismäßigkeit und die Grenze, ab der Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Ob und in welcher Höhe Sie Krankheitskosten steuerlich geltend machen können, erfahren Sie hier.

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Grundsätzlich können Sie die unmittelbaren Krankheitskosten als Folge von anerkannten Krankheiten oder auch Unfällen als Sonderaufwendungen geltend machen. Typische Berufskrankheiten können evtl. auch als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

Typische Krankheitskosten sind:

  • Kosten für ärztliche stationäre oder ambulante Behandlung – auch ein teurer Spezialarzt – einschl. Praxisgebühr, Heilpraktiker.
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (einschl. Rezeptgebühr) nach Verordnung durch Arzt oder Heilpraktiker, z. B. Rollstuhl, Brillen, Prothesen, Hörapparate oder Zahnersatz. Nicht rezeptpflichtige Medikamente sind ebenfalls nur nach entsprechender Verordnung abziehbar. Bei länger andauernden Erkrankungen reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung. Vorbeugende Maßnahmen fallen nicht darunter.
  • Krankenhauskosten (auch Ein- oder Zweibettzimmer, nicht: Kosten für Telefon oder Fernseher). Es erfolgt keine Kürzung der Krankenhauskosten um eine Haushaltsersparnis.
  • Ausgaben für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim (auch Verpflegung) oder der Pflegeabteilung eines Altenheims (gilt auch für pflegebedürftige Angehörige, durch die Ihnen Kosten entstehen). Nicht als Krankheitskosten begünstigt ist die altersbedingte Unterbringung im normalen Altenheim.
  • Augen-Laser-Operation: Die Vorlage eines amtsärztlichen Attests ist nicht erforderlich.
  • Besuchsfahrten bei längerem Krankenhausaufenthalt des Ehegatten oder eines Kindes sind abziehbar, wenn sie medizinisch veranlasst sind und die Notwendigkeit durch den behandelnden Arzt bescheinigt wurde. Fahrtkosten, die anfallen, um einen kranken Angehörigen, der in seinem eigenen Haushalt lebt, zu betreuen und zu versorgen, können unter besonderen Umständen abziehbar sein.
  • Nicht anerkannte Heilmethoden (z. B. immunbiologische Krebsabwehrtherapie). Aufwendungen sind bei einem Erkrankten mit nur noch begrenzter Lebenserwartung auch dann zwangsläufig und damit abziehbar, wenn die Methoden aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannt sind.
  • Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als Krankheitskosten abziehbar, unabhängig davon, ob es sich um verheiratete oder unverheiratete Frauen handelt.
  • Kur: Die Aufwendungen für die Kur sind abziehbar, wenn die Kur zur Heilung oder Linderung einer festgestellten Krankheit notwendig ist und eine andere Behandlungsweise nicht Erfolg versprechend erscheint. 

Höhe der Kuraufwendungen:

  • Arzt- und Kurmittelkosten (Bäder, Packungen, Massagen u. a.). Diese werden auch anerkannt, wenn die Kurnotwendigkeit nicht nachgewiesen wurde, die Heilmittel aber ärztlich verordnet waren.
  • Unterbringungskosten in tatsächlicher und angemessener Höhe.
  • Verpflegungsmehraufwendungen sind um die Haushaltsersparnis von 20 Prozent der Aufwendungen zu kürzen.
  • Kosten für öffentliche Verkehrsmittel; nur ausnahmsweise (entsprechende Behinderung) sind eigene Kfz-Kosten abziehbar.
  • Bei Auslandskuren werden nur die Kosten einer vergleichbaren Inlandskur anerkannt.
  • Bei behinderten Menschen können Aufwendungen für eine Heilkur auch dann abgezogen werden, wenn der Behinderten-Pauschbetrag abgezogen wird.
  • Bei Heilkur eines Kindes muss das Kind während der Kur in einem Kinderheim untergebracht sein. Wird das Kind von einem Elternteil begleitet, muss die vor Kurantritt ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung beinhalten, dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb des Kinderheimes gewährleistet ist.
  • Legasthenie: Die Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche sind abziehbar, wenn diese krankheitsbedingt ist.
  • Pflegepersonal: Pflegen Sie Angehörige selbst und nehmen Sie den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, können Sie die Kosten für eine ambulante Pflegekraft zusätzlich als Krankheitskosten abziehen.

Wann und in welcher Höhe kann ich Krankheitskosten absetzen?

Die Krankheitskosten können nur abgezogen werden, wenn sie (ggf. zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen) die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einkünfte, der Zahl der Kinder und ggf. auch nach der Art des Steuertarifs. Generell gilt, dass Krankheitskosten bis zum jeweiligen Grenzwert zumutbar sind. Das bedeutet, dass Sie Ihren individuellen Grenzwert von den tatsächlichen Krankheitskosten abziehen müssen, um den steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Betrag zu erhalten. 

Achtung:
Ersatzleistungen (Zahlungen der Krankenkasse, Beihilfen, Unterstützungen, Schadensersatz Dritter etc.) müssen Sie von den Krankheitskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf des Jahres erstattet werden (und Ihnen dadurch beispielsweise Kosten für eine „Zwischenfinanzierung“ entstehen).

Ähnliches gilt für Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung. Diese sind bis zur Höhe der Krankenhauskosten zu berücksichtigen. Krankentagegelder dagegen werden als Ersatz für Arbeitsunfähigkeit gezahlt und mindern die absetzbaren Krankheitskosten daher nicht.

Werden Krankheitskosten bei der Krankenversicherung nicht eingereicht (beispielsweise um als Privatversicherter eine Beitragsrückerstattung zu erhalten), können die Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Wie kann ich die Notwendigkeit von Krankheitskosten nachweisen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen den Nachweis der Notwendigkeit von Krankheitskosten gelockert. Die Finanzverwaltung hat darauf reagiert und hat die Nachweispflicht auch rückwirkend für noch nicht bestandskräftige Fälle gesetzlich geregelt. Demnach gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten des Nachweises (Achtung: der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des Hilfsmittels ausgestellt werden):

  • Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers notwendig.
  • Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist erforderlich bei Bade- und Heilkuren. Bei einer Klimakur müssen außerdem der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden.

Ein entsprechender Nachweis wird auch gefordert bei psychotherapeutischer Behandlung, bei der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines behinderten Kindes, bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden (z. B. Frischzellenbehandlung oder Eigenbluttherapie), für die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson (soweit nicht bereits durch Behindertenausweis nachgewiesen) und für medizinische Hilfsmittel, die als Gegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

  • Der Nachweis der Notwendigkeit von Besuchsfahrten zur Heilung oder Linderung einer Krankheit bei Ehegatten oder Kindern ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes zu führen. 
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