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Behinderung: Höhere Werbungskosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

Arbeitnehmer mit einem bestimmten Grad der Behinderung dürfen für Fahrten zur Arbeit oftmals deutlich höhere Werbungskosten als die Entfernungspauschale abziehen.

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Grad der Behinderung beim Werbungskostenabzug entscheidend

Bei einem bestimmten Grad der Behinderung stehen Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit steuerliche Privilegien zu. Sie dürfen höhere Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen und sogar mehrere Fahrten pro Tag.

Von einem höheren Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (erster Tätigkeitsstätte) profitieren behinderte Arbeitnehmer immer dann, wenn sie dem Finanzamt folgende Behinderung nachweisen können:

  • Der Grad der Behinderung laut Behindertenausweis beträgt mindestens 70 oder
  • Im Behindertenausweis steht ein Grad der Behinderung zwischen 50 und 70 und der Arbeitnehmer ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen „G“ oder „aG“).

Diese Vergünstigungen winken beim Werbungskostenabzug

Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte profitieren behinderte Arbeitnehmer mit einem der beiden Behinderungsgraden von folgenden Steuervorteilen:

  1. Als Werbungskosten für die Fahrtkosten dürfen anstatt der Entfernungspauschale (= 0,30 Euro/km für die einfache Strecke) die tatsächlichen Fahrtkosten abgezogen werden.
  2. Alternativ zu den  tatsächlichen Kosten dürfen bei Benutzung eines Pkws auch 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.
  3. Fährst Du – aus welchen Gründen auch immer – mehrmals am Tag zur Arbeit, dürfen für jede Fahrt Werbungskosten beantragt werden.
  4. Wirst Du von einer Person zur Arbeit gefahren und wieder abgeholt, darfst Du auch für die Leerfahrten Werbungskosten abziehen.
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