Steueranrechnung für Handwerkerleistungen bei Ausbau einer Gemeindestraße

Sind Sie Eigentümer einer Immobilie, die sie selbst bewohnen, kann es passieren, dass die Gemeinde Sie an den Kosten des Ausbaus einer Gemeindestraße finanziell beteiligt. Das ist mehr als ärgerlich. Nun können Sie den Spieß jedoch wieder umdrehen und das Finanzamt an diesen Ausbaukosten beteiligen. Das funktioniert mit einem Antrag auf eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen.
Grundsatz zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen
Damit das Finanzamt für Handwerkerleistungen 20%, maximal bis zu 1.200 Euro pro Jahr, auf Ihre persönliche Einkommensteuerschuld anrechnet, ist eine der vielen Voraussetzungen, dass die Leistung „in“ Ihrem Haushalt stattgefunden haben muss. Ist das nicht der Fall, zieren sich die Sachbearbeiter in den Finanzämtern und setzen bei der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen den Rotstift an.
Tipp:
Doch die Richter des Finanzgerichts Nürnberg haben nun ein steuerzahlerfreundliches Urteil gefällt. „Im“ Haushalt bedeutet nicht, dass der Handwerker physisch im Haushalt eines Steuerzahlers arbeiten muss. Es genügt vielmehr, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Handwerkerleistungen und dem Haushalt gegeben sein muss (FG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2015, Az. 7 K 1356/14).
Praxis-Beispiel für Steueranrechnung
Die Ehepartner Frank und Sarah sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie mit ihren beiden Kindern bewohnen. Ihre persönliche Steuerschuld beträgt 12.000 Euro. Die beiden werden von der Gemeinde dazu verdonnert, sich mit 6.000 Euro an dem Ausbau einer Gemeindestraße zu beteiligen, die nahe ihres Eigenheims verläuft. Frage: Steht den beiden eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen zu?
| So rechnen Frank und Sarah | So rechneten die Finanzämter bisher |
Steuerschuld vor Anrechnung | 12.000 Euro | 12.000 Euro |
Steueranrechnung für Handwerkerleistungen | -1.200 Euro | 0 Euro |
Steuerschuld nach Anrechnung | 10.800 Euro | 12.000 Euro |
Begründung | FG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2015, Az. 7 K 1356/14 | Handwerkerleistungen fanden nicht „im“ Haushalt statt |
So sollten Sie als Eigenheimbesitzer vorgehen, um zu Ihrem Recht zu kommen
Die Finanzämter werden den Hinweis auf das Finanzgericht Nürnberg mit dem Argument abschmettern, dass das unterlegene Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt hat. Und solange der Bundesfinanzhof kein Machtwort gesprochen hat, wird auch keine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gewährt. In diesem Fall empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Gegen einen nachteiligen Einkommensteuerbescheid sollten Sie Einspruch einlegen.
- Weisen Sie den Sachbearbeiter im Finanzamt in Ihrer Einspruchsbegründung darauf hin, dass das Finanzamt die Revision beim BFH (Az. VI R 45/15) zwischenzeitlich zurückgezogen hat.
- Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist also rechtskräftig und deshalb in allen vergleichbaren Fällen anzuwenden.
- Weigert sich das Finanzamt trotz dieser Argumentation, die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen zu gewähren, bitten Sie darum, das neue Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums abzuwarten, das Anfang 2016 veröffentlicht werden soll. In diesem Schreiben muss das BMF Stellung zu diesem Urteil beziehen.
Steueranrechnung für Handwerkerleistungen für 2016 bereits heute geltend machen
Entstehen Ihnen die Ausgaben für den Ausbau einer Gemeindestraße erst im Jahr 2016, können Sie das Finanzamt dennoch sofort an diesen Kosten beteiligen. Das funktioniert, wenn Sie Arbeitnehmer sind, durch Beantragung eines Lohnsteuerfreibetrags 2016 im Lohnsteuerermäßigungsverfahren. Den Lohnsteuerfreibetrag 2016 aufgrund der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen wird folgendermaßen ermittelt:
Ermitteln Sie die (voraussichtliche) Steueranrechnung und multiplizieren Sie diese mit 4. Das Ergebnis ist der Freibetrag 2016, den Ihr Arbeitgeber bei Ermittlung der Lohnsteuer berücksichtigen muss. Durch den Lohnsteuerfreibetrag mindert sich Ihre Steuerbelastung auf den Arbeitslohn. Durch winkt ein höheres Nettogehalt.
Beispiel:
Sie müssen im Januar 2016 für den Ausbau einer Gemeindestraße 6.000 Euro bezahlen. Die Steueranrechnung würde 1.200 Euro betragen (6.000 Euro x 20%). Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren können Sie dafür einen Lohnsteuerfreibetrag von 4.800 Euro beantragen (1.200 Euro x 4).