Steueranrechnung für die Betreuung eines Haustiers beantragen

Wer ein Haustier "in" seinem Haushalt betreuen lässt, profitiert möglicherweise von einer Steueranrechnung im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen.
Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistungen
Benötigen Sie für die Urlaubszeit oder aus anderen Gründen eine Betreuungsperson für Ihre Katze oder für ein anderes Tier, wäre die Betreuung des Haustiers in Ihrem Haushalt steuerlich perfekt. Denn halten Sie sich an ein paar Voraussetzungen, beteiligt sich vielleicht das Finanzamt an den Betreuungskosten.
Findet die Betreuung des Haustiers „in“ Ihrem Haushalt statt, liegen nämlich so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen vor. Der Clou daran: An solchen haushaltsnahen Dienstleistungen beteiligt sich das Finanzamt mit einer Steueranrechnung von 20% auf die erbrachten Leistungen, maximal in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.2.2015, Az. 15 K 1779/14).
Finanzämter verweigern Steueranrechnung noch
Die Finanzämter dürften trotz dieses positiven Urteils für Haustierbesitzer die Steueranrechnung für eine Tierbetreuung im Haushalt im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen ablehnen. Denn ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums lehnt die Steueranrechnung für eine Tierbetreuung ab (BMF, Schreiben v. 10.1.2014, BStBl. I 2015, Seite 75). Doch das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren.
Tipp
Muss Ihr Haustier während der Urlaubszeit, während eines Krankenhausaufenthalts oder während der täglichen Arbeitszeit von einer selbständigen Betreuungsperson in Ihrem Haushalt betreut werden, sollten Sie bei Einreichung Ihrer Einkommensteuererklärung 2014 folgendermaßen vorgehen:
Beantragen Sie für die Kosten der Tierbetreuung eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Einzutragen sind immer die gesamten Betreuungskosten ohne Waren (also ohne Futter).
- Lehnt das Finanzamt die Steueranrechnung ab, legen Sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Einspruch ein.
Beantragen Sie zudem bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ein Ruhen des Einspruchsverfahrens.
Dann heißt es abwarten. Bei einem positiven Richterspruch ändert das Finanzamt Ihren Steuerbescheid automatisch. Für Tierbetreuungskosten von 300 Euro, gibt es dann immerhin 60 Euro vom Finanzamt zurück.