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Leseranfrage: Kein Werbungskostenabzug für Unfall mit Totalschaden?

Verursachen Sie auf dem Arbeitsweg einen Unfall mit Totalschaden, winkt Ihnen immer dann ein Werbungskostenabzug, wenn der Unfallwagen im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht älter als acht Jahre war.

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Unfallkosten aus Totalschaden als Werbungskosten absetzen

Ein Arbeitnehmer wandte sich mit folgender Frage an unsere Steuerexperten: Ich hatte mit meinem Privatfahrzeug auf dem Weg in die Arbeit einen Unfall. Da das Auto im Zeitpunkt des Unfalls schon sechs Jahre alt war, weigert sich das Finanzamt einen Wertverlust für den Totalschaden als Werbungskosten anzuerkennen. Wie soll ich mich verhalten?

Antwort: Gegen die Ablehnung des Werbungskostenabzugs für Unfallkosten auf dem Arbeitsweg lohnt sich hier auf jeden Fall ein Einspruch. Denn bei einem Totalschaden kann der Restwert des Fahrzeugs mit einer Abschreibung von acht Jahren ermittelt werden. Das Finanzamt geht nur von einer Nutzungsdauer eines Pkws von sechs Jahren aus, weshalb nach Ablauf dieser sechs Jahr ein Restwert von null Euro unterstellt wird und somit auch der Werbungskostenabzug nur null Euro beträgt. 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hatte am 28.2.2014 einen Unfall mit Totalschaden auf dem Arbeitsweg. Der Pkw wurde am 5.1.2008 für 25.000 Euro erworben. Für den Restwert zum Zeitpunkt des Unfalls kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht.

 

So rechnet das Finanzamt

So rechnen Sie

Kaufpreis am 5.1.2008

25.000 Euro

25.000 Euro

Nutzungsmonate bis zum Zeitpunkt des Unfalls:

73 Monate

73 Monate

Übliche Nutzungsdauer (Finanzamt 6 Jahre/Sie 8 Jahre)

72 Monate

96 Monate

Fiktive Abschreibung bis zum Unfalltag

-25.000 Euro

-19.010 Euro (25.000 Euro x 73/96)

= Steuerlicher Buchwert im Zeitpunkt des Unfalls

0 Euro

5.990 Euro

Abzgl. Verkehrswert nach Unfall

-0 Euro

-0 Euro

Werbungskostenabzug

0 Euro

5.990 Euro

Begründung

 

BFH, Urteil v. 21.8.2012, Az. VIII R 33/09)

Tipp

Weisen Sie das Finanzamt darauf hin, dass Sie zur Ermittlung des Restbuchwerts zum Zeitpunkt des Unfalls auf eine achtjährige Nutzungsdauer pochen. Ist der Pkw bereits älter als acht Jahre, beträgt der Restwert des Pkw immer null Euro und somit auch der Werbungskostenabzug null Euro.

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