Berufskrankheit: So setzen Sie Krankheitskosten steuerlich ab

Besteht Ihrer Meinung nach ein Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und Ihrem ausgeübten Beruf, sollten Sie sich darum bemühen, dass Ihnen eine Berufskrankheut bescheinigt wird. Denn in diesem Fall dürfen Sie die gesamten Krankheitskosten (z.B. Zuzahlungen zu Medikamenten, ärztlichen Behandlungen oder Kuren) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Sollte es mit der Berufskrankheit nicht klappen, sollten Sie sich für Plan B wappnen. Gemeint ist der Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung.
Der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung sollte nur zweite Wahl sein. Denn der Nachteil an außergewöhnlichen Belastungen ist die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG, die das Finanzamt ermittelt und von Ihren Krankheitskosten abzieht. Nur die nach Abzug dieser zumutbaren Eigenbelastung noch übrigen Krankheitskosten wirken sich steuerlich aus.
Beispiel 1
Die Eheleute Hans und Maren Müller, Eltern von zwei minderjährigen Kindern, erzielen Einkünfte in Höhe von 60.000 Euro. Für eine Kur entstehen Hans Zuzahlungen in Höhe von 3.000 Euro. Folge: Nach der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG ergibt sich für Verheiratete mit zwei Kindern und Einkünften von 60.000 Euro eine zumutbare Eigenbelastung von 4%
| Selbst getragene Krankheitskosten | 3.000 Euro |
- | Zumutbare Eigenbelastung (4% von 60.000 Euro) | -2.400 Euro |
= | Steuerlich abziehbare außergewöhnliche Belastung | 600 Euro |
Fazit: In vielen Fällen führt die zumutbare Eigenbelastung dazu, dass sich kein Cent der selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung auswirkt.
Voller Werbungskostenabzug bei Berufskrankheit
Entstehen Ihnen dagegen Krankheitskosten im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Berufskrankheit, dürfen Sie diese in voller Höhe als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.
Beispiel 2:Die Kur, zu der Hans Müller im ersten Beispiel 3.000 Euro dazu zahlen musste, war wegen einer Berufskrankheit notwendig. Hans ist Fliesenleger und hat deshalb starke Abnutzungen an den Knien. Die Berufskrankheit wurde im bescheinigt. Folge: Hans kann in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung die vollen 3.000 Euro als Werbungskosten berücksichtigen.
Nicht immer klappt es mit der Berufskrankheit
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zuzahlungen zu einem Aufenthalt in einer geschlossen Psychiatrie wegen Mobbings am Arbeitsplatz, nicht originär Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit darstellen. In dem Urteilsfall wurde ein Prokurist bei einer Beförderung übergangen. Er fühlte sich gemobbt, wurde depressiv und schließlich von einem Facharzt für Psychiatrie in eine psychosomatische Klinik stationär eingewiesen. Finanzamt und Bundesfinanzhof lehnten einen Werbungskostenabzug ab (BFH, Urteil v. 9.11.2015, Az. VI R 36/13).
Praxis-Tipp:Haben Sie gesundheitliche Beschwerden und sind sicher, dass diese durch Ihren Beruf hervorgerufen werden, lassen Sie sich unbedingt eine Berufskrankheit attestieren. Wichtig zu wissen, dass Gerichte zunehmend großzügiger werden, wenn es gilt, solche Berufskrankheiten zu attestieren. Ohne Bescheinigung wird auch das Finanzamt nicht mitspielen und die Krankheitskosten damit nicht als Werbungskosten zum Abzug zulassen.
So sichern Sie sich zumindest den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung
Der Urteilsfall beim Bundesfinanzhof vom 9.11.2015 hat eine zweite Signalwirkung. Für den Fall, dass Ihnen keine Berufskrankheit bescheinigt wird, müssen Sie sich bei einem Klinikaufenthalt stets „vor Beginn“ des Aufenthalts das Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen einholen, das die medizinische Notwendigkeit des Klinikaufenthalts bestätigt. Dem Urteilsfall wurde der Steuerzahler doppelte bestraft. Er durfte mangels Berufskrankheit keine Werbungskosten abziehen und die außergewöhnliche Belastung für die Krankheitskosten wurde versagt, weil das Attest nicht „vor“ Beginn der Behandlung eingeholt wurde.