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Zuzahlungen zu Arzneimitteln steuerlich absetzbar?

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Zumutbare Belastung bei Zuzahlungen zu Arzneimitteln

In den Medien geistern immer wieder Meldungen herum, die Steuerzahlern Hoffnung machen, dass sie die Zuzahlungen zu medizinischen Behandlungen oder zu Medikamenten steuerlich absetzen können.

Leistest du Zuzahlungen zu medizinisch notwendigen Behandlungen oder musst du Medikamente aus eigener Tasche bezahlen, darfst du diese Ausgaben nach § 33 EStG grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Doch das Finanzamt ermittelt hier eine „zumutbare Belastung“ nach § 33 Abs. 3 EStG. Je nach Höhe der Einkünfte und Ihrem Familienstand musst du erst einmal einen bestimmten Betrag zahlen und nur wenn die selbst getragenen Krankheits- oder Medizinkosten über diesem Betrag liegen, winkt eine Steuerminderung.

Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlicher Belastung

Familien­stand

Jahreseinkünfte in Euro

< 15.340

< 51.130

> 51.130

Ledige

5 %

6 %

7 %

Verheiratete

4 %

5 %

6 %

mit 1 oder 2 Kindern

2 %

3 %

4 %

mit mehr als 2 Kindern

1 %

1 %

2 %

Beispiel

Du bist verheiratet, hast zwei Kinder und deine Einkünfte betragen 60.000 Euro. Für Zuzahlungen zu Medikamenten, für Zahnersatz und zu einer Kur entstehen dir eigene Kosten in Höhe von 2.000 Euro. Folge: Die zumutbare Eigenbelastung beträgt 1.735 Euro (siehe nachfolgende Ermittlung). Von den Ausgaben in Höhe von 2.000 Euro sind danach 265 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Ermittlung der zumutbaren Belastung im Detail

2% von 15.340 Euro:

306,80 Euro

3% von 35.790 (51.130 Euro abzgl. 15.340 Euro):

1.073,70 Euro

4% von 8.870 Euro (60.000 Euro abzgl. 51.130 Euro):

354,80 Euro

Gesamt

1.735 Euro

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