Berufskrankheit: So setzt du Krankheitskosten steuerlich ab

Besteht deiner Meinung nach ein Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und deinem ausgeübten Beruf, solltest du dir eine Berufskrankheit bescheinigen lassen. Denn in diesem Fall darfst du die gesamten Krankheitskosten (z.B. Zuzahlungen zu Medikamenten, ärztlichen Behandlungen oder Kuren) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Sollte es mit der Berufskrankheit nicht klappen, solltest du dich für Plan B wappnen. Gemeint ist der Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung.
Der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung sollte nur zweite Wahl sein. Denn der Nachteil an außergewöhnlichen Belastungen ist die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG, die das Finanzamt ermittelt und von deinen Krankheitskosten abzieht. Nur die nach Abzug dieser zumutbaren Eigenbelastung noch übrigen Krankheitskosten wirken sich steuerlich aus.
Beispiel 1
Die Eheleute Jonas und Maren Müller, Eltern von zwei minderjährigen Kindern, erzielen Einkünfte in Höhe von 60.000 Euro. Für eine Kur entstehen Hans Zuzahlungen in Höhe von 3.000 Euro. Folge: Nach der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG ergibt sich für Verheiratete mit zwei Kindern und Einkünften von 60.000 Euro folgende zumutbare Eigenbelastung:
| Selbst getragene Krankheitskosten | 3.000 Euro |
- | Zumutbare Eigenbelastung | -1.735 Euro |
= | Steuerlich abziehbare außergewöhnliche Belastung | 1.265 Euro |
Fazit: In vielen Fällen führt die zumutbare Eigenbelastung dazu, dass sich kein Cent der selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung auswirkt.
Voller Werbungskostenabzug bei Berufskrankheit
Entstehen dir dagegen Krankheitskosten im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Berufskrankheit, darfst du diese in voller Höhe als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.
Beispiel 2: Die Kur, zu der Jonas Müller im ersten Beispiel 3.000 Euro dazu zahlen musste, war wegen einer Berufskrankheit notwendig. Jonas ist Fliesenleger und hat deshalb starke Abnutzungen an den Knien. Die Berufskrankheit wurde ihm bescheinigt. Folge: Jonas kann in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung die vollen 3.000 Euro als Werbungskosten berücksichtigen.
Nicht immer klappt es mit der Berufskrankheit
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zuzahlungen zu einem Aufenthalt in einer geschlossen Psychiatrie wegen Mobbings am Arbeitsplatz, nicht originär Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit darstellen. In dem Urteilsfall wurde ein Prokurist bei einer Beförderung übergangen. Er fühlte sich gemobbt, wurde depressiv und schließlich von einem Facharzt für Psychiatrie in eine psychosomatische Klinik stationär eingewiesen. Finanzamt und Bundesfinanzhof lehnten einen Werbungskostenabzug ab (BFH, Urteil v. 9.11.2015, Az. VI R 36/13).
Praxis-Tipp: Hast du gesundheitliche Beschwerden und bist dir sicher, dass diese durch Ihren Beruf hervorgerufen werden, lasse dir unbedingt eine Berufskrankheit attestieren. Gerichte werden zunehmend großzügiger, wenn es gilt, solche Berufskrankheiten zu attestieren. Ohne Bescheinigung wird auch das Finanzamt nicht mitspielen und die Krankheitskosten damit nicht als Werbungskosten zum Abzug zulassen.
So sicherst du dir zumindest den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung
Der Urteilsfall beim Bundesfinanzhof vom 9.11.2015 hat eine zweite Signalwirkung. Für den Fall, dass bei dir keine Berufskrankheit bescheinigt wird, musst du dich bei einem Klinikaufenthalt stets „vor Beginn“ des Aufenthalts das Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen einholen, das die medizinische Notwendigkeit des Klinikaufenthalts bestätigt. Dem Urteilsfall wurde der Steuerzahler doppelte bestraft. Er durfte mangels Berufskrankheit keine Werbungskosten abziehen und die außergewöhnliche Belastung für die Krankheitskosten wurde versagt, weil das Attest nicht „vor“ Beginn der Behandlung eingeholt wurde.