Arbeitskleidung absetzen: Welche Ausgaben akzeptiert das Finanzamt als Werbungskosten?

Die Aufwendungen für typische Arbeits- oder Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die Gegenstände eindeutig überwiegend beruflich verwendet werden. Zur typischen Arbeitskleidung gehören Schutzkleidung, Helm oder Arbeitshandschuhe. Wann du die Anschaffungs- oder Reinigungskosten für Arbeitskleidung steuerlich absetzen kannst, liest du hier.
Was wird steuerlich als Arbeitskleidung anerkannt?
Neben typischer Schutzkleidung gehören auch solche Kleidungsstücke zur steuerlich absetzbaren Arbeitskleidung, die aufgrund beruflicher Vorschriften notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Uniformen, ein weißer Kittel in Heil- und Pflegeberufen, die Amtskleidung von Geistlichen, Staatsanwälten oder Richtern oder die Kleidung des Schornsteinfegers. Im Gegensatz dazu gehören die Anschaffungskosten für private (steuerlich "bürgerliche") Kleidung zu den typischen Lebenshaltungskosten und sind nicht abzugsfähig. Siehe auch Werbungskosten, -pauschbeträge und -pauschalen. Zur typischen Berufskleidung gehören ausnahmsweise solche Kleidungsstücke, die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind und deren private Nutzung wegen besonders hohen beruflich veranlassten Verschleißes so gut wie ausgeschlossen ist, z. B. schwarzer Anzug des Kellners.
Die Rechtsprechung lässt den Abzug von Werbungskosten beispielsweise bei folgender Kleidung zu:
- Arztkittel eines Arztes; nicht dagegen die Aufwendungen für eine "normale" weiße Hose sowie weiße Hemden, T-Shirts, Socken und Schuhe. Sogenannte Operationshosen gehören jedoch, sofern deren außerberufliche Verwendung wegen ihres funktionalen Charakters als ausgeschlossen erscheint, zur berufstypischen Berufskleidung.
- Dienstkleidung von Forstbeamten
- Die Uniform einer Stewardess ist abziehbar; das gilt auch für die dunkelblauen Anzüge und Kostüme, die eine Luftverkehrsgesellschaft ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellt, wenn nur ein abnehmbares Emblem auf den Arbeitgeber hinweist; nicht dagegen Strümpfe oder Kleidung ohne Uniformcharakter sowie Kosmetika.
- Sportbekleidung für die dienstliche Teilnahme am Sport (Sportlehrer, Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr)
Keinen Werbungskostenabzug gibt es dagegen beispielsweise bei:
- zur Uniform getragene Schuhe
- Aufwendungen für Brillen und Ersatzbrillen; auch dann nicht, wenn diese ausschließlich am Arbeitsplatz (Bildschirmtätigkeit) getragen werden. Abziehbar sind dagegen die Anschaffungskosten für Brillen mit Schutzfunktion gegenüber besonderen Arbeitsplatzgefahren, wie die Schutzbrille eines Schweißers
- Abendkleid und Folklorebekleidung einer Sängerin oder einer Instrumentalistin
- Kleidung eines Fotomodells
- Schuhe eines Briefträgers
Wann kann ich Kosten für Reparatur und Reinigung steuerlich geltend machen?
Gehört ein Kleidungsstück zur typischen Berufskleidung (z. B. Diensthemden und -hosen, Schutzwesten, Pullover, Anorak, Einsatzanzug, Trainingsanzug mit Emblem der Polizei), so sind Aufwendungen zur Instandhaltung (Nähen oder Kunststopfen) oder zur Reinigung als Werbungskosten abziehbar. Die durch das Waschen typischer Berufskleidung in der privaten Waschmaschine verursachten Aufwendungen – einschließlich anteiliger Abschreibung – können ggf. anhand der Erfahrungswerte von Verbraucherverbänden oder Herstellern geschätzt werden. Die Berücksichtigung einer typisierenden Jahrespauschale für häusliche Waschkosten von Berufskleidung ist nicht möglich.
Praxis-Tipp
Die Verbraucherverbände können dir die durchschnittlichen Kosten eines Kilos Wäsche (z. B. Hemden) in der häuslichen Waschmaschine benennen.
Zu den abziehbaren Kosten gehören auch Aufwendungen für das Reparieren und Reinigen von (auch bürgerlicher) Kleidung, wenn die Verschmutzung oder Beschädigung ausschließlich beruflich verursacht ist, z. B. durch einen Unfall auf einer Berufsfahrt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Instandhaltung oder der Reinigung nur Aufwendungen in einer Höhe entstehen, die ohnehin auch den Trägern gewöhnlicher bürgerlicher Bekleidung entstanden wären.
Praxis-Tipp
Die Finanzverwaltung verzichtet bis zu einem Betrag von 110 EUR auf die Vorlage von Belegen. Die Grenze gilt aber für sämtliche Aufwendungen zur Anschaffung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln.