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29.07.2010

Bundesfinanzministerium verhindert Einspruchsflut

Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 22.07.2010, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010

Beim Bundesfinanzhof sind derzeit unzählige Musterprozesse am Laufen. Weil diese den meisten Steuerzahlern jedoch nicht geläufig sind, müssen die Finanzämter mit einer Einspruchsflut zurechtkommen. Da das Zeit und Geld kostet, hat das Bundesfinanzministerium jetzt reagiert.

Zu den wichtigsten Musterverfahren findet sich in Steuerbescheiden nun ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung. Das bedeutet, dass die Steuerbescheide hinsichtlich dieser Musterprozesse noch offen sind und jederzeit nach einer endgültigen Urteilsfindung geändert werden können. Ein extra Einspruch ist dann nicht mehr notwendig.

Vergleichbar mit Entfernungspauschale

Der Vorläufigkeitsvermerk galt auch bei der Entfernungspauschale. Als das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig war, wurden die Steuerbescheide automatisch geändert und es gab für Millionen Pendler vom Finanzamt Geld zurück.

Der Vorläufigkeitsvermerk gilt insbesondere für folgende Musterverfahren:

  • Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
  • Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten,
  • Nichtabziehbarkeit von privaten Steuerberatungskosten,
  • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen,
  • Höhe des Grundfreibetrags und viele mehr.

Tipp: Wer sich nicht sicher ist, ob er Einspruch einlegen soll oder nicht, sollte das Finanzamt schriftlich um Rat bitten. Das erspart viel Zeit und unnötigen Ärger. Denn wird trotz eines Vorläufigkeitsvermerks ein Einspruch eingelegt, startet ein langwieriger Schriftverkehr, an dessen Ende der Einspruch vom Steuerzahler eh wieder zurückgezogen werden muss.

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