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28.07.2010

Kindergeld: Fiktive Unterhaltsansprüche zählen nicht

Finanzgericht Münster, Urteil v. 17.06.2010, Az. 11 K 2790/09 Kg

Eltern volljähriger Kinder erhalten nur noch dann Kindergeld, wenn diese sich in Ausbildung befinden oder studieren und wenn deren Einkünfte und Bezüge im Jahr nicht mehr als 8.004 Euro betragen (bis 2009: 7.680 Euro). Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge zeigen sich die Familienkassen sehr einfallsreich. Zu einfallsreich, wie die Richter des Finanzgerichts Münster jetzt urteilten.

In dem zu entscheidenden Streitfall hatte die Tochter A während ihrer Ausbildung ein Kind bekommen. Nach Mutterschutz und Elternzeit setzte sie die Ausbildung fort und beendete sie erfolgreich. Mit der Familienkasse lief es dagegen nicht ganz so erfolgreich. Da die Tochter mit dem Vater ihres Kindes nicht zusammenlebte, verpflichtete sich dieser zur Zahlung von Unterhalt für das gemeinsame Kind. Unterhalt für die Tochter zahlte er jedoch nicht. Die Familienkasse stoppte daraufhin die Auszahlung des Kindergelds, weil es fiktive Unterhaltszahlungen des Kindsvaters als Bezüge der Tochter berücksichtigte.

Tipp: Der Klage der Eltern, während der Ausbildung weiterhin Kindergeld für ihre volljährige Tochter zu erhalten, wurde stattgegeben. Denn fiktive Unterhaltszahlungen dürften nicht in die Berechnung der Einkünfte- und Bezügehöchstgrenze von 8.004 Euro einbezogen werden. Da die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen wurde, müssen sich Eltern noch gedulden, bevor die Familienkassen die Vorgaben dieses Urteils umsetzen.

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