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26.07.2010

Entfernungspauschale: Finanzamt rechnet(e) falsch

Fahren Arbeitnehmer teilweise mit dem Auto, teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, sollten sie ihren Steuerbescheid für 2009 besonders kritisch prüfen. Denn wegen eines Programmierfehlers rechnete das Finanzamt die Entfernungspauschale zu niedrig aus.

Pendeln Arbeitnehmer mit dem Auto zur Arbeit, winkt täglich ein Werbungskostenabzug von 30 Cent für die einfache Strecke. Der Werbungskostenabzug bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln – egal ob dieser mit den 30 Cent/km oder anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt werden – ist auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt.

Verdeutlichender Beispielsfall

Eine Arbeitnehmerin pendelte an 230 Tagen zur Arbeit. An 60 Tagen fährt sie mit dem Auto einfach 20 Kilometer. Nachdem sie umgezogen ist, benutzt sie an 170 Tagen die Bahn und legt dabei einfach 80 Kilometer pro Tag zurück. So rechnet(e) das Finanzamt, so sollte die Arbeitnehmerin rechnen:

  So rechnet die Arbeitnehmerin Fehlerhafte Rechnung des Finanzamts
Tageshöchstsatz Kein Höchstsatz Finanzamt errechnet einen Tageshöchstsatz für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel von 19,56 Euro (4.500 Euro geteilt durch Arbeitstage)
Fahrten mit dem Pkw: 360 Euro (60 Tage x 0,30 Euro x 20 km) 360 Euro (60 Tage x 0,30 Euro x 20 km)
Fahrten mit der Bahn 4.080 Euro (170 Tage x 0,30 Euro x 80 km) 3.325 Euro (170 Tage x Tageshöchstsatz von 19,56 Euro)
Gesamte Werbungskosten 4.440 Euro 3.685 Euro

Tipp: Stellt sich erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist heraus, dass das Finanzamt fehlerhaft gerechnet hat, sollte ein Änderungsantrag wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung gestellt werden. Der Finanzverwaltung ist dieser Programmierfehler übrigens bereits bekannt und es wird an der Umsetzung einer neuen Programmversion gebastelt.

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