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23.07.2010
Keine Steueranrechnung für erstmalige Gartengestaltung
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 01.07.2010, Az. 4 K 2708/07
Die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen spornt die Fantasie vieler Steuerzahler an. In einem Streitfall wollte nun ein Steuerzahler die Steueranrechnung für eine erstmalige Gartengestaltung. Doch die Richter lehnten die Steueranrechnung ab.
Die Gartenarbeiten wurden im Zusammenhang mit einem neu errichteten Haus durchgeführt. Da jedoch Kosten für Neubaumaßnahmen nicht begünstigt sind, gaben die Kläger an, dass die bisher natur belassene Wiese in einen Garten umgestaltet wurde. Doch die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ließen sich nicht erweichen. Die vorherige natur belassene Wiese kann mangels menschlichen Eingriffs noch nicht als Garten beurteilt werden. Deshalb rechnen die Gartengestaltungsmaßnahmen zu der Neubaumaßnahme.
Tipp: Da die Kosten sehr hoch waren, beantragte der Kläger die Gartengestaltungsmaßnahme in eine haushaltsnahe Dienstleistung und in Handwerkerleistungen aufzuteilen. Die Folge wäre gewesen, dass beide Steueranrechnungen nebeneinander winken würden. Doch auch diesem Steuerdreh stimmten die Richter nicht zu. Eine Gartengestaltungsmaßnahme kann nicht aufgeteilt werden – es handelt sich in aller Regel einheitlich um haushaltsnahe Dienstleistungen.

