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10.03.2010

Hotelrechnungen: Neue Lohnsteuer-Regeln für Frühstück

Bundesfinanzministerium, Schreiben (koordinierter Ländererlass) v. 5.3.2010, Az. IV C 5 – S 2353/09/10008

Seit 1.1.2010 müssen Betreiber von Hotels, Pensionen und Campingplätzen für Übernachtungsleistungen nur noch sieben Prozent Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Für Zusatzleistungen wie Frühstück werden weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Probleme gab es seither für Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung.

Das Bundesfinanzministerium führte hierzu in einem koordinierten Ländererlass zur lohnsteuerlichen Behandlung von Übernachtungskosten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit Folgendes aus:

Ist in einer Hotelrechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für die Zusatzleistungen ausgewiesen, gilt nach wie vor die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 der Lohnsteuerrichtlinien 2008. Das bedeutet im Klartext: Für das Frühstück sind 20 Prozent des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen, also 4,80 Euro zu kürzen. Der Restbetrag kann als Reisenebenkosten steuerfrei erstattet werden.

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