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09.03.2010

Haushaltsnahe Dienstleistungen – ja oder nein?

Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003

Vor einigen Wochen haben wir auf ein ausführliches Infoschreiben zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen hingewiesen. Heute erläutern wir Ihnen einige Besonderheiten, was geht und was nicht.

Schneeräumen: Eigenheimbesitzer, die im Winter einen öffentlichen Weg vor ihrem Haus zu räumen haben und dafür einen Winterdienst beauftragen, erhalten hierfür keine Anrechnung. Eine Anrechnung käme nur dann in Frage, wenn der Winterdienst auch auf dem privaten Grundstück Schnee schippt.

Firsör & Co: Gefördert werden nur haushaltsbezogene und nicht personenbezogene Dienstleistungen. Aus diesem Grund rechnen Zahlungen für Friseur, Masseur, Fußpfleger oder Kosmetikerin nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn die Arbeiten im privaten Haushalt stattfinden. Ausnahme: Sind bestimmte personenbezogene Leistungen im Leistungskatalog der Pflegeversicherung genannt, kommt eine Steueranrechnung in Betracht.

Heimunterbringung: Wer im Heim untergebracht ist, kann für Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eine Steueranrechnung beantragen, wenn in dem Heim ein abschließbares Appartement bewohnt wird.

Tipp: Die Aufzählung, welche Leistungen begünstigt sind und welche nicht, ist ellenlang. Um Probleme mit dem Finanzamt im Vorfeld zu vermeiden, lohnt sich also ein Blick in das 20-seitige Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums. Im Anhang befindet sich noch auf neun Seiten eine tabellarische Übersicht, was geht und was nicht.

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