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02.03.2010

Pkw-Umrüstung bei Behinderung: Außergewöhnliche Belastung möglich

Bundesfinanzhof, Urteil v. 21.10.2009, Az. VI R 7/09

Steuerzahler mit einem bestimmten Grad der Behinderung dürfen neben dem Behinderten-Pauschbetrag erhöhte Fahrtkosten und die Kosten für eine behindertengerechte Umrüstung ihres Fahrzeugs als außergewöhnliche Belastung abziehen. Doch bei der Umrüstung des Pkws scheiden sich die Geister.

Das Bayerische Finanzministerium ist der Meinung, dass die Umrüstungskosten nicht auf einmal im Jahr des Zahlung absetzbar sind, sondern nur verteilt auf die Restnutzungsdauer des umgerüsteten Fahrzeugs (Erlass v. 2.10.2009, Az. 32 – S 2284 – 068 – 38 459/08). Das kann steuerlich fatale Folgen wegen der zumutbaren Eigenbelastung haben, die für jeden Steuerzahler nach § 33 Abs. 3 EStG je nach Familienstand und der Höhe der Einkünfte ermittelt wird.

Beispiel: Heinz Wohlgemut lässt seinen Pkw wegen einer körperlichen Behinderung für 6.000 Euro umrüsten. Die Restnutzungsdauer seines Fahrzeugs beträgt drei Jahre. Das Finanzamt ermittelt eine zumutbare Eigenbelastung von 1.700 Euro. Da würde Folgendes bedeuten:

  So rechnet die Finanzverwaltung So rechnen Sie
Abziehbare außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung 300 Euro (2.000 Euro abzgl. 1.700 Euro) 4.300 Euro (6.000 Euro abzgl. 1.700 Euro)
Abziehbare außergewöhnliche Belastung im 2. Jahr 300 Euro ---
Abziehbare außergewöhnliche Belastung im 3. Jahr 300 Euro ---
Gesamt abziehbar 900 Euro 4.300 Euro

Tipp: Lehnt das Finanzamt den Sofortabzug der Umrüstungskosten ab, verweisen Sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2009, in dem für die behindertengerechten Umrüstungskosten in einem Haus der Sofortabzug zugelassen wurde.

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