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25.02.2010

Studiengebühren keine außergewöhnliche Belastung

Bundesfinanzhof, Urteil v. 17.12.2009, Az. VI R 63/08

Entstehen einem Steuerzahler zwangsläufig höhere Ausgaben als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler und kann er sich diesen Ausgaben nicht entziehen, kommt der Abzug außergewöhnlicher Belastungen in Betracht. Die Richter des Bundesfinanzhofs hatten nun zu klären, ob Studiengebühren für einen Privathochschulbesuch als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind?

Die Antwort auf diese Frage lautet leider „nein“. In dem Streitfall besuchte der 22-jährige Sohn, für den die Eltern Kindergeld und einen Ausbildungsfreibetrag erhielten, eine private Hochschule. Die Studiengebühren betrugen 7.080 Euro im Jahr. Diese Kosten machten die Eltern in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Doch der Bundesfinanzhof lehnte den Abzug ab. Bei den Zahlungen handelt es sich unabhängig von der Höhe der Studiengebühren um üblichen Ausbildungsbedarf. Außerdem seien solche Kosten mit dem Kindergeld und dem Ausbildungsfreibetrag bereits abgegolten.

Tipp: Erhalten Eltern wegen Überschreitung der Altersgrenze jedoch weder Kindergeld noch einen Ausbildungsfreibetrag, sieht die Sache anders aus. Dann können Eltern Unterstützungsleistungen an ihren Sohn ab 2010 bis zu 8.004 Euro (bis 2009: 7.680 Euro) als außergewöhnliche Belastung absetzen.

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