Allgemeine Geschäftsbedingungen Lexware GmbH

§ 1 Allgemeines

  • Es gelten ausschließlich unsere Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers oder Geschäftspartners bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.
  • Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten.
  • Für Lizenzverträge bestehen ergänzende Bestimmungen. Diese können bei uns frei Haus angefordert werden.
  • Die Auslieferung , Abrechnung und weitere Abwicklung erfolgt vertragsgemäß durch die Haufe Service Center GmbH.

§ 2 Auftragserteilung

Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Fax) zu erfolgen. Bei nur mündlicher Bestellung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Mißverständnisse zu Lasten des Bestellers.

§ 3 Lieferung

Die Lieferung erfolgt zu Lasten des Bestellers. Erkennt der Besteller Schäden an der Verpackung, so ist dies vom Transportunternehmer zu bescheinigen. Transportschäden, welche erst nach dem Öffnen der Ware erkennbar werden, sind innerhalb von einer Woche bei der Haufe Service Center GmbH schriftlich zu melden.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto fällig. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns die Berechnung von Verzugsschäden vor.

§ 5 Eigentumsvorbehal

Die Lexware GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware und allen Rechten bis zur vollständigen Zahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, jeden Wechsel seines Wohn-/Geschäftsortes unverzüglich mitzuteilen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Ware offenstehen oder die Ware noch nicht geliefert ist.

§ 6 Datenspeicherung

Hinweis gem. § 33 BDSG: Die Kundendaten werden gespeichert.

§ 7 Gewährleistung

Die Lexware GmbH & Co. KG gewährleistet, daß zum Zeitpunkt der Lieferung die Datenträger physikalisch frei von Material- und Herstellungsfehlern sind und die Software, wie in der Dokumentation beschrieben, benutzt werden kann. Die Lexware GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung dafür, daß die Software für die vom Kunden vorgesehene Aufgabe geeignet ist. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwarefehler unter allen Anwendungsbereichen völlig auszuschließen.

Für eventuell auftretende Folgeschäden übernimmt die Lexware GmbH & Co. KG keine Haftung, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleiben hiervon unberührt.

Beanstandungen von Lieferungen oder Berechnung können nur innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt schriftlich bei der Haufe Service Center GmbH, Bismarckallee 11-13, 79098 Freiburg, geltend gemacht werden.

§ 8 Rechte

Alle Rechte an unserer Software und unseren Daten (unabhängig vom Speichermedium) liegen ausschließlich bei der Lexware GmbH & Co. KG.

Durch Öffnen der Versiegelung werden folgende Lizenzbedingungen anerkannt:

  • bei Lieferung unserer Software und Daten räumen wir dem Kunden die ausschließliche und nicht übertragbare Befugnis ein, die Software und Daten auf einem Rechner des Kunden zu nutzen – bei Netzwerklizenzen in einem lokalen Netzwerk entsprechend der Anzahl der einzelvertraglich erworbenen Userlizenzen.
  • Jede Kopie der Software und Daten, die nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im lizenzierten Umfang technisch benötigt wird, ist untersagt. Der Kunde ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken ein Kopie zu erstellen.
  • Es ist untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit hierzu keine schriftliche Genehmigung der Lexware GmbH & Co. KG vorliegt.
  • Ebenso ist es untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen oder Teile hiervon zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen oder in jeglicher Form zurück zu entschlüsseln, soweit es jeweils über die Grenzen der §§ 69d Abs. 3 und 69 e UrhG hinausgeht.

§ 9 Händler

An Händler liefern wir unsere Software und Daten ausschließlich zum Zwecke des Weitervertriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Endkunden. Insoweit räumen wir dem Händler das Recht ein, dem Endkunden unsere Software und Daten zu den oben unter § 8 beschriebenen Nutzungsumfang zu überlassen.

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl

Erfüllungsort ist Freiburg i. Brsg.

Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, über dessen Entstehung oder Wirksamkeit, sowie für Wechsel- und Scheckklagen das für die Lexware GmbH & Co. KG sachlich und örtlich zuständige Gericht, nach Wahl der Lexware GmbH & Co. KG auch das für den Besteller örtlich und sachlich zuständige.

Bei internationalen Verträgen gilt das für die Lexware GmbH & Co. KG örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht als vereinbart. Nach Wahl der Lexware GmbH & Co. KG kann das Gericht in der Hauptstadt des Bestellers als zuständig gelten.

Stand: November 2002, Lexware GmbH & Co. KG

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